Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 281. 
Werden in einer nach Art. 279 vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden 
Zeitabschnitt zu entrichtenden Gebühren gar nicht oder in einem zu geringen Betrage nach- 
gewiesen, so verfällt jede für die richtige Aufstellung der Nachweisung verantwortliche Person 
in eine Geldstrafe im fünfundzwanzigfachen Betrage der zu wenig nachgewiesenen Gebühren, 
mindestens aber von 100 Mark. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Die betreffende Bank, Kreditanstalt oder sonstige gewerbliche Unternehmung ist für die 
Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch haftbar. 
Art. 282. 
Werden zur Beurkundung eines und desselben Lombardgeschäfts mehrere Schriftstücke 
(Pfandschein, Quittung usw.) ausgestellt, so ist auf den nicht bewerteten Schriftstücken 
(Art. 276 Abs. 2) von dem Darlehensgeber und dem Darlehensempfänger zu vermerken, 
daß und in welchem Betrage die Gebühr entrichtet worden ist. 
VI. Titel. 
Proteste. 
Art. 282 a. 
Wechselproteste und Scheckproteste unterliegen einer Gebühr zu eins vom Tausend der 
Gegenstandssumme, mindestens aber einer solchen von 1 Mark. 
Art. 2820. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten über die Verpflichtung zur 
Entrichtung der im Art. 282 à bestimmten Gebühr bemessen sich, wenn der Protest von 
einem Notar erhoben ist, nach den Vorschriften für die Gebühren von den Verhandlungen 
der Notare, wenn der Protest von einem anderen Beamten erhoben ist, nach den Vorschriften 
für die Gebühren von den Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher. 
VIII. AUbteilung. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
Art. 283. 
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftsverhältnis Einfluß auf die Gebührenpflicht 
einräumt, gilt als Verwandtschaft auch die durch Annahme an Kindesstatt begründete Verwandt- 
schaft sowie das Verhältnis zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen
	        
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