Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 287. 
In Angelegenheiten, auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare An- 
wendung findet, kann gegenüber Ausländern, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz 
haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme einzelner 
Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen, jede amtliche Tätigkeit in der Sache selbst 
von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiermit verbundenen Gebühren und Aus- 
lagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn dieselben von einem 
bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind. 
Notare und Notariatsverweser, welche von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, 
haften dem Staate persönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an 
die zahlungspflichtige Partei. 
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten 
gegenüber Ausländern besondere, von gegenwärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu 
bestimmen und für Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren 
zu verordnen. 
Art. 288. 
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten, den Notaren oder gemäß Art. 76 
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung 
des Art. 167 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetztuche bei der Koöniglichen 
Bank oder anderen Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Wertpapiere können besondere 
Gebühren (Depositalgebühren) erhoben werden. 
Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 289. 
Die Erhebung und Ablieferung der bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Aus- 
lagen, Geldstrafen und sonstigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter der 
Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staatsregierung hierüber zu erlassen- 
den näheren Bestimmungen. Die Besorgung dieser Geschäfte kann den Gerichtsschreibern 
übertragen werden. 
Art. 290. 
Die Vorschriften über Erhebung und Verrechnung der anfallenden Gebühren und Aus- 
lagen sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über das Verfahren bei 
Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen und Beschwerden, 
soweit es nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit den Rentämtern werden 
von der Staatsregierung erlassen.
	        
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