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Art. 287.
In Angelegenheiten, auf welche das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare An-
wendung findet, kann gegenüber Ausländern, welche in Bayern nicht ihren ständigen Wohnsitz
haben, bei Anträgen auf Einleitung eines amtlichen Verfahrens oder Vornahme einzelner
Amtshandlungen, dringende Fälle ausgenommen, jede amtliche Tätigkeit in der Sache selbst
von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiermit verbundenen Gebühren und Aus-
lagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn dieselben von einem
bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind.
Notare und Notariatsverweser, welche von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen,
haften dem Staate persönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an
die zahlungspflichtige Partei.
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten
gegenüber Ausländern besondere, von gegenwärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu
bestimmen und für Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren
zu verordnen.
Art. 288.
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten, den Notaren oder gemäß Art. 76
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
des Art. 167 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetztuche bei der Koöniglichen
Bank oder anderen Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Wertpapiere können besondere
Gebühren (Depositalgebühren) erhoben werden.
Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 289.
Die Erhebung und Ablieferung der bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Aus-
lagen, Geldstrafen und sonstigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter der
Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staatsregierung hierüber zu erlassen-
den näheren Bestimmungen. Die Besorgung dieser Geschäfte kann den Gerichtsschreibern
übertragen werden.
Art. 290.
Die Vorschriften über Erhebung und Verrechnung der anfallenden Gebühren und Aus-
lagen sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über das Verfahren bei
Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen und Beschwerden,
soweit es nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit den Rentämtern werden
von der Staatsregierung erlassen.