Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 395 
Art. 291. 
Die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Staates erfolgt durch die 
Rentämter im Wege des administrativen Zwangsvollzugs. 
Durch Königliche Verordnung kann das Vollstreckungsrecht auch anderen Verwaltungs- 
behörden eingeräumt werden. 
Die Mitwirkung der Rentämter bei der Beitreibung rückständiger Geldstrafen wird 
gleichfalls durch Königliche Verordnung geregelt. 
Art. 291 a. 
Der Ansatz, die Einhebung und die Beitreibung der im Art. 215 Abs. 2 und im 
Art. 220 bestimmten besonderen Abgaben obliegen den Behörden, durch welche der Ansatz, 
die Einhebung und die Beitreibung der für die Konzession oder die Erlaubniserteilung 
geschuldeten Gebühren erfolgt; der Ansatz und die Einhebung der für den Kleinhandel mit 
Bier bestimmten besonderen Abgabe obliegen der Behörde, an welche die bei Eröffnung des 
Kleinhandels im § 35 Abs. 7 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige zu machen ist, 
die Beitreibung erfolgt durch das Rentamt. Die näheren Vollzugsanordnungen erläßt 
die Staatsregierung. 
Art. 292. 
Die Notare sollen, falls ihnen die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren über- 
tragen ist, bis zur Entrichtung der dem Staate und den Gemeinden anfallenden Gebühren 
die Aushändigung der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften an die Beteiligten und die 
Vorlage der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften für die Beteiligten an die Gerichte 
und andere Behörden verweigern. Tun sie dies nicht, so haften sie persönlich für die Gebühr. 
Die Bestimmung des Art. 55 Abs. 2 des Notariatsgesetzes findet entsprechende 
Anwendung. 
Art. 293. 
Dem Grundbuchamt ist es untersagt, eine Eintragung in das Grundbuch eher vor- 
zunehmen, als der Nachweis über die Entrichtung oder Hinterlegung der Gebühren vorgelegt ist. 
Sofern den Notaren die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren übertragen ist, bedarf 
es dieses Nachweises nicht, wenn die Eintragung auf Grund einer von einem bayerischen 
Notar errichteten oder beglaubigten Urkunde beantragt wird. 
Handelt der Grundbuchbeamte dieser Bestimmung zuwider, so haftet er persönlich für 
die Gebühr. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf die Umschreibung in dem Grundsteuer- 
kataster entsprechende Anwendung.
	        
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