Nr. 36. 395
Art. 291.
Die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Staates erfolgt durch die
Rentämter im Wege des administrativen Zwangsvollzugs.
Durch Königliche Verordnung kann das Vollstreckungsrecht auch anderen Verwaltungs-
behörden eingeräumt werden.
Die Mitwirkung der Rentämter bei der Beitreibung rückständiger Geldstrafen wird
gleichfalls durch Königliche Verordnung geregelt.
Art. 291 a.
Der Ansatz, die Einhebung und die Beitreibung der im Art. 215 Abs. 2 und im
Art. 220 bestimmten besonderen Abgaben obliegen den Behörden, durch welche der Ansatz,
die Einhebung und die Beitreibung der für die Konzession oder die Erlaubniserteilung
geschuldeten Gebühren erfolgt; der Ansatz und die Einhebung der für den Kleinhandel mit
Bier bestimmten besonderen Abgabe obliegen der Behörde, an welche die bei Eröffnung des
Kleinhandels im § 35 Abs. 7 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige zu machen ist,
die Beitreibung erfolgt durch das Rentamt. Die näheren Vollzugsanordnungen erläßt
die Staatsregierung.
Art. 292.
Die Notare sollen, falls ihnen die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren über-
tragen ist, bis zur Entrichtung der dem Staate und den Gemeinden anfallenden Gebühren
die Aushändigung der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften an die Beteiligten und die
Vorlage der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften für die Beteiligten an die Gerichte
und andere Behörden verweigern. Tun sie dies nicht, so haften sie persönlich für die Gebühr.
Die Bestimmung des Art. 55 Abs. 2 des Notariatsgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
Art. 293.
Dem Grundbuchamt ist es untersagt, eine Eintragung in das Grundbuch eher vor-
zunehmen, als der Nachweis über die Entrichtung oder Hinterlegung der Gebühren vorgelegt ist.
Sofern den Notaren die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren übertragen ist, bedarf
es dieses Nachweises nicht, wenn die Eintragung auf Grund einer von einem bayerischen
Notar errichteten oder beglaubigten Urkunde beantragt wird.
Handelt der Grundbuchbeamte dieser Bestimmung zuwider, so haftet er persönlich für
die Gebühr.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf die Umschreibung in dem Grundsteuer-
kataster entsprechende Anwendung.