Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Gebühren für Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel und für vollstreckbare Ausfertigungen 
von Hypothekenurkunden in Kraft. Die Gebühr beträgt jedoch 1 Mark. 
Art. 304. 
Findet für den Nachlaß eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
verstorbenen Erblassers ein erbschaftliches Liquidationsverfahren nach Art. 150 bis 157 des 
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung statt, so gelangen 
auch die bisherigen Gebührenvorschriften zur Anwendung. 
Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Verfahren über das Aufgebot 
liegender Gründe nach Teil 1 Titel 51 §§ 100 bis 109 der preußischen allgemeinen Gerichts- 
ordnung bei den bisherigen Vorschriften, soweit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs noch ein solches Verfahren stattfindet. 
Art. 305. 
Die Vorschriften der Art. 32, 33 des bisherigen Gebührengesetzes finden auf die bei 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängigen Gütertrennungsverfahren Anwendung; 
die Vorschrift des Art. 33 findet auch Anwendung, wenn der Antrag auf Vermögens- 
absonderung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt wird. 
Art. 306. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die bisherigen Gesetze 
maßgebend bleiben, werden auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebühren 
nur nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften erhoben. 
Art. 307. 
Für die Bestimmung der Art und des Umfanges der Sicherheit, die der in den Besitz 
des Vermögens eines Abwesenden vorläufig Eingewiesene zu leisten hat, für die Entgegen- 
nahme der Sicherheitsleistung und für die Entgegennahme des von dem Eingewiesenen ein- 
zureichenden Inventars wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Art. 308. 
Auf das nach Art. 67 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
betreffend, zu erteilende Zeugnis über den Übergang des Gesamtguts auf den überlebenden 
Ehegatten finden die Art. 96, 97 Anwendung.
	        
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