Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 1. 
Abs. I. Wer an bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Plätzen, Straßen 
oder Wegen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage der im § 8 bezeichneten Art neu auf- 
führen oder an der Umfassung bestehender Gebäude oder baulicher Anlagen gegen die 
Straßenseite eine Hauptreparatur oder Hauptänderung vornehmen will, hat die Baulinie 
(§ 4 Abs. II) einzuhalten. Als öffentlich gelten die Plätze, Straßen und Wege, die dem 
allgemeinen Verkehre dienen oder zu dienen bestimmt sind. 
Abs. II unverändert. 
Abs. III. Wenn eine Baulinie noch nicht gegeben ist oder wenn von der bereits 
gegebenen abgewichen werden soll, so ist vor Erteilung einer Baugenehmigung die Baulinie 
festzusetzen. 
Abs. IV. Von der Festsetzung von Baulinien kann Umgang genommen werden, wenn 
für eine hinreichende Zufahrt gesorgt ist und die Festsetzung weder von den Beteiligten 
angestrebt wird noch im öffentlichen Interesse geboten ist. 
Abs. V. In den Fällen des Abs. IV müssen die Gebäude und die baulichen Anlagen 
von den öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen so weit abgerückt werden, als es im 
einzelnen Falle die Rücksicht auf diese und auf den Verkehr erfordert. Die Bestimmung 
des hienach einzuhaltenden Abstandes und der Stellung der Gebäude und der baulichen 
Anlagen obliegt der Baupolizeibehörde. Diese hat hiebei auf eine später etwa in Betracht 
kommende Baulinienziehung Bedacht zu nehmen und auf bestehende Gebäude angemessene 
Rücksicht zu üben. 
§ 2. 
Bei der Bestimmung der Baulinie ist auch auf die Höhenlage und auf etwaige Bau- 
beschränkungen (offene Bauweise, Gebäudeabstand, Gebäudehöhe, Hofraumgröße, Ausschluß 
lästiger Anlagen und dergl.) Rücksicht zu nehmen. 
Die Höhenlage und die Baubeschränkungen sind im Falle des Bedürfnisses festzusetzen; 
weitergehende Baubeschränkungen durch distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften bleiben 
vorbehalten. 
§ 3. 
Bei der Festsetzung der Baulinien und der Höhenlagen sowie der Baubeschränkungen 
muß auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gesehen sowie den Wohnungsverhält- 
nissen, den Anforderungen der Gesundheit, der Feuersicherheit und Schönheit tunlichst Rechnung 
getragen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die neuen Bauanlagen mit den 
schon bestehenden gut verbunden werden und daß die Grundstücke zweckmäßig bebaut werden können.
	        
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