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1. Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern hergestellt, noch am
Firste unter der Dachfläche bei Verwendung von Ziegeln oder Quadern 0,25 m, bei Bruch-
steinen aber mindestens 0,45 m stark gehalten und bis dicht unter die Dacheindeckung auf-
geführt werden.
Die Baupolizeibehörde kann bei Brandmauern die nach § 15 Abst. I erforderliche
Mauerverstärkung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Standfestigkeit gewährleistet ist und
durch eine statische Berechnung genügende Tragfähigkeit nachgewiesen wird. Auch in diesem
Falle hat am Firste unter der Dachfläche die Mauerstärke noch mindestens 0,25 m zu betragen.
Bei Gebäuden, die unter § 47 fallen, bei Gebäuden mit mehr als 2 Obergeschossen,
wobei ein bewohnbares Dachgeschoß als Obergeschoß anzusehen ist, und bei Gebäuden, die
nicht vollständig mit Stein oder Metall eingedeckt sind, müssen die Brandmauern in den
im Abs.I angegebenen Stärken 0,30 m über die Dachfläche geführt werden; zu ihrer Ab-
deckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holzteile verwendet werden.
2. Auf Brandmauern darf der Dachfuß nur dann aufgelegt werden, wenn durch
geeignete Vorkehrungen ein entsprechender Schutz gegen Feuerübertragung geschaffen wird.
Zu diesem Zwecke muß die von der Brandmauer aufsteigende Dacheindeckung aus unverbrenn-
lichem Materiale hergestellt und mindestens auf eine Entfernung von 3,5 m, wagrecht vom
Mittel der Brandmauer an gemessen, mit einem dauerhaften, gegen Witterungseinflüsse
widerstandsfähigen, unverbrennlichen Material unmittelbar unterlegt werden; Dachöffnungen müssen
feuersicher hergestellt und abgeschlossen werden; unterhalb der Dachtraufe angebrachte Gesimse
sind aus unverbrennlichem Materiale, Dachrinnen aus Eisen= oder Kupferblech herzustellen.
Die Baupolizeibehörde kann von der Forderung der Dachunterlegung absehen, wenn für den
betreffenden Teil der Dacheindeckung diese selbst sicheren Schutz gegen Feuerübertragung gewährt.
3. Werden an den Brandmauern Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen,
Kamine oder dergl. angebracht, so müssen die Brandmauern an den entsprechenden Stellen
immer noch wenigstens 0,25 m stark sein.
4. Offnungen in Brandmauern sind im allgemeinen unzulässig. Die Baupolizeibehörde
kann jedoch, wenn ein Bedürfnis hiezu nachgewiesen ist, Offnungen bei Gebäuden gestatten,
die nicht zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Mengen leicht entzündlichen
oder schwer zu löschenden Materials (§ 47) bestimmt sind. Die Offnungen dürfen im
Lichten höchstens 2 m Fläche erhalten; sie müssen im Erdgeschoß auf einer, in den oberen
Stockwerken auf jeder Seite der Brandmauer dicht verschließbar gemacht werden, und zwar
entweder durch starke, fest versteifte Türen oder Läden aus unverbrennlichem Material oder
durch Holztüren (-Läden) von mindestens 3 cm gleichmäßiger Stärke, die in Nut und Feder
zusammengefügt, fest versteift und allseitig, also auch an den Rändern mit einer wenigstens