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8 61.
Abs. I. Vor der Bescheidung der in §§ 59, 60 bezeichneten Anträge und Entwürfe
sind die Pläne während einer angemessenen Frist für die Beteiligten zur Einsichtnahme
aufzulegen. Wer nicht innerhalb der Auflagefrist Einspruch erhebt, gilt als zustimmend.
Die Auflage ist vorher öffentlich bekanntzugeben und außerdem den aktenmäßig bekannten
Beteiligten durch besondere Zuschrift mitzuteilen. In der öffentlichen Bekanntgabe und in
der besonderen Mitteilung ist auf die Folge der Versäumung der Einspruchsfrist hinzuweisen;
auch ist darin anzugeben, ob eine Abänderung der Baubeschränkungen beabsichtigt ist.
Abs. II unverändert.
§ 2.
Abs. I. Die Erledigung von Grundabtretungen zu öffentlichen Plätzen, Straßen oder
Wegen fällt dem Ubereinkommen der Gemeinden mit den Beteiligten anheim.
Abs. II unverändert.
Abs. III. Bauführungen in neuen Bauanlagen dürfen erst dann bewilligt werden,
wenn die Herstellung des Straßenkörpers für den entsprechenden Teil der Straße von einer
Querstraße bis zur nächsten Querstraße und für die Verbindung mit einer bereits bestehenden
Straße gesichert oder wenigstens Sicherheit dafür geleistet ist, daß diese Herstellung binnen
einer zu bestimmenden Frist erfolge. Ist eine Straße bereits zum Teil mit fertigen Bauten
besetzt, ohne daß bisher die Herstellung des Straßenkörpers gesichert worden ist, so hat der
Unternehmer von neuen Bauführungen für die Herstellung des Straßenkörpers nur insoweit
Sicherheit zu leisten, als die eigenen und die noch unbebauten fremden Grundstücke
reichen.
Abs. IV. Wurde infolge dieser Auflage der Straßenkörper auf Kosten eines Bau-
unternehmers über dessen Bauanlage hinaus längs fremden Grundstücken hergestellt oder
gesichert, so darf einem anderen Bauunternehmer ein Neubau auf solchen weiteren Grund-
stücken nur bewilligt werden, wenn Ersatz für den auf Herstellung der Straße längs dieser
Grundstücke gemachten oder aus der Sicherung der Straßenherstellung erwachsenen, not-
wendigen Aufwand geleistet oder durch Kaution gesichert ist. Die gleiche Ersatzpflicht tritt
ein, wenn der Straßenkörper auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden ist.
Abs. V. Die Verpflichtung zur Ersatzleistung erstreckt sich jedoch für die nur an einer
Straßenseite angrenzenden Eigentümer nicht auf mehr als die Hälfte der für Herstellung
der entsprechenden Straßenstrecke aufgewendeten Kosten. Bei nur einseitig bebaubaren Straßen
haben die Anbauenden Ersatz der Straßenherstellungskosten für die ganze Breite der auf sie
entfallenden Straßenstrecke zu leisten.