Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

giat 
  
Geseh= und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 38. 
München, den 10. August 1910. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 4. August 1910, über die Gebühren für ärztliche Dienstleistungen bei Behörden 
betreffend. — Königlich Allerhöchste Entschließung. vom 8. August 1910, die Vertagung des Landtages 
betreffend. — Bekanntmachung vom 4. August 1910, Anderung der Landwehrbezirks-Einteilung betreffend. 
—.— 
Nr. 5187a12. 
  
  
  
  
Königliche Verordnung über die Gebühren für ärztliche Dienstleistungen bei Behörden betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottez Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, die Königlich Allerhöchste Verordnung vom 17. November 1902, 
die Gebühren für ärztliche Dienstleistungen bei Behörden betreffend, und die Gebührenord— 
nung für amtsärztliche Dienstleistungen abzuändern wie folgt: 
1. An Stelle des § 3 Abs. 2 und des § 12 Abs. 2 der Verordnung treten folgende 
Bestimmungen: 
76
	        
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