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Bedarf zur Verfügung zu stellen und, soweit hiefür die Allgemeine Reserve für unvorher-
gesehene und unabweisbare Ausgaben für die Jahre 1910 und 1911 nicht ausreicht, gleich-
falls die erforderliche Deckung im nächsten Budget vorzusehen.
B. Sonstige Bestimmungen.
§ .
1 Die Staatsregierung wird ermächtigt, den vor dem 1. Januar 1909 in den Ruhe-
stand getretenen pragmatischen Staatsbeamten und nichtpragmatischen statusmäßigen Staats-
beamten und Staatsbediensteten, dann den Witwen und Waisen der pragmatischen Staats-
beamten und nichtpragmatischen statusmäßigen Staatsbeamten und Staatsbediensteten, die
vor dem 1. Januar 1909 gestorben sind oder am 1. Januar 1909 sich im Ruhestande
befanden und nach diesem Zeitpunkte nicht mehr wiederangestellt worden sind, Pensionszulagen
nach folgenden Bestimmungen zu gewähren.
2. Die im Ruhestande befindlichen pragmatischen Staatsbeamten und nichtpragmatischen
statusmäßigen Staatsbeamten und Staatsbediensteten erhalten — unbeschadet der Vorschriften
in Abs. 13 bis 15 — als Zulage:
1. bei einem Pensionsbezuge bis zu zweihundertfünfzig Mark einschließlich:
den zur Erreichung eines Bezugs von dreihundert Mark erforderlichen Betrag;
2. bei einem Pensionsbezuge von mehr als zweihundertfünfzig Mark bis zu fünf-
hundert Mark einschließlich:
zwanzig vom Hundert des Bezugs;
3. bei einem Pensionsbezuge von mehr als fünfhundert Mark bis tausend Mark
einschließlich:
zwölf vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines
Bezugs von sechshundert Mark erforderlichen Betrag;
4. bei einem Pensionsbezuge von mehr als tausend Mark bis fünfzehnhundert Mark
einschließlich:
acht vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines
Bezugs von elfhundertzwanzig Mark erforderlichen Betrag;
5. bei einem Pensionsbezuge von mehr als fünfzehnhundert Mark:
fünf vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines
Bezugs von sechzehnhundertzwanzig Mark erforderlichen Betrag.