Nr. 39. 423
2 Eine Zulage wird den in Abs. 2 Ziff. 5 bezeichneten Pensionsempfängern nicht gewährt, soweit
die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag von achtzehnhundert Mark übersteigt.
4 Die Witwen erhalten — unbeschadet der Vorschriften in Abs. 13 bis 15 — als Zulage:
1. bei einem Pensionsbezuge bis zu dreihundert Mark einschließlich:
zwanzig vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines
Bezugs von zweihundert Mark erforderlichen Betrag;
2. bei einem Pensionsbezuge von mehr als dreihundert Mark bis zu neunhundert
Mark einschließlich:
fünfzehn vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens sechzig Mark;
3. bei einem Pensionsbezuge von mehr als neunhundert Mark:
zehn vom Hundert des Bezugs.
à Eine Zulage zu der Witwenpension wird nicht gewährt, soweit bei den in Abs. 4 Ziff. 2
bezeichneten Witwen die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag von neun-
hundertneunzig Mark und bei den in Abs. 4 Ziff. 3 bezeichneten Witwen die Pension unter
Hinzurechnung der Zulage den Betrag von zwölfhundert Mark übersteigt.
#l Die Doppelwaisen erhalten — unbeschadet der Vorschriften in Abs. 13 bis 15 —
als Zulage:
1. bei einem Pensionsbezuge bis zu neunzig Mark einschließlich:
zwanzig vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines
Bezugs von sechzig Mark erforderlichen Betrag;
2. bei einem Pensionsbezuge von mehr als neunzig Mark bis zu zweihundertsiebzig
Mark einschließlich:
fünfzehn vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens achtzehn Mark;
3. bei einem Pensionsbezuge von mehr als zweihundertsiebzig Mark:
zehn vom Hundert des Bezugs.
7. Eine Zulage zur Doppelwaisenpension wird nicht gewährt, soweit bei den in Abs. 6
Ziff. 2 bezeichneten Doppelwaisen die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag
von zweihundertsiebenundneunzig Mark und bei den in Abs. 6 Ziff. 3 bezeichneten Doppel-=
waisen die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag von dreihundertsechzig
Mark übersteigt.
* Die einfachen Waisen erhalten — unbeschadet der Vorschriften in Abs. 13 bis 15 —
als Zulage: