Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 39. 423 
2 Eine Zulage wird den in Abs. 2 Ziff. 5 bezeichneten Pensionsempfängern nicht gewährt, soweit 
die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag von achtzehnhundert Mark übersteigt. 
4 Die Witwen erhalten — unbeschadet der Vorschriften in Abs. 13 bis 15 — als Zulage: 
1. bei einem Pensionsbezuge bis zu dreihundert Mark einschließlich: 
zwanzig vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines 
Bezugs von zweihundert Mark erforderlichen Betrag; 
2. bei einem Pensionsbezuge von mehr als dreihundert Mark bis zu neunhundert 
Mark einschließlich: 
fünfzehn vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens sechzig Mark; 
3. bei einem Pensionsbezuge von mehr als neunhundert Mark: 
zehn vom Hundert des Bezugs. 
à Eine Zulage zu der Witwenpension wird nicht gewährt, soweit bei den in Abs. 4 Ziff. 2 
bezeichneten Witwen die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag von neun- 
hundertneunzig Mark und bei den in Abs. 4 Ziff. 3 bezeichneten Witwen die Pension unter 
Hinzurechnung der Zulage den Betrag von zwölfhundert Mark übersteigt. 
#l Die Doppelwaisen erhalten — unbeschadet der Vorschriften in Abs. 13 bis 15 — 
als Zulage: 
1. bei einem Pensionsbezuge bis zu neunzig Mark einschließlich: 
zwanzig vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines 
Bezugs von sechzig Mark erforderlichen Betrag; 
2. bei einem Pensionsbezuge von mehr als neunzig Mark bis zu zweihundertsiebzig 
Mark einschließlich: 
fünfzehn vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens achtzehn Mark; 
3. bei einem Pensionsbezuge von mehr als zweihundertsiebzig Mark: 
zehn vom Hundert des Bezugs. 
7. Eine Zulage zur Doppelwaisenpension wird nicht gewährt, soweit bei den in Abs. 6 
Ziff. 2 bezeichneten Doppelwaisen die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag 
von zweihundertsiebenundneunzig Mark und bei den in Abs. 6 Ziff. 3 bezeichneten Doppel-= 
waisen die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag von dreihundertsechzig 
Mark übersteigt. 
* Die einfachen Waisen erhalten — unbeschadet der Vorschriften in Abs. 13 bis 15 — 
als Zulage:
	        
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