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1. bei einem Pensionsbezuge bis zu sechzig Mark einschließlich:
zwanzig vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines
Bezugs von vierzig Mark erforderlichen Betrag;
2. bei einem Pensionsbezuge von mehr als sechzig Mark bis zu einhundertachtzig
Mark einschließlich:
fünfzehn vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens zwölf Mark;
3. bei einem Pensionsbezuge von mehr als einhundertachtzig Mark:
zehn vom Hundert des Bezugs.
*. Eine Zulage zur Waisenpension wird nicht gewährt, soweit bei den in Abs. 8 Ziff. 2
bezeichneten Waisen die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag von einhundert-
achtundneunzig Mark und bei den in Abs. 8 Ziff. 3 bezeichneten Waisen die Pension unter
Hinzurechnung der Zulage den Betrag von zweihundertvierzig Mark übersteigt.
7. Vorstehende Zulagen werden auch zu den aus der Staatskasse fließenden Pensionsbezügen
von solchen vor dem 1. Januar 1909 in den Ruhestand getretenen Beamten und Bediensteten
gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienste weder zu den pragmatischen
noch zu den statusmäßigen nichtpragmatischen Beamten zählten, jedoch nach den in diesem
Zeitpunkt in Geltung gestandenen Normen Anspruch oder Anwartschaft auf eine Pension
oder einen Unterhaltsbeitrag aus der Staatskasse hatten. Ebenso werden die Zulagen zu
den aus der Staatskasse fließenden Bezügen der Witwen und Waisen derjenigen vor dem
1. Januar 1909 gestorbenen oder in den Ruhestand versetzten Beamten und Bediensteten
gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ablebens oder ihres Ausscheidens aus dem Dienste weder
zu den pragmatischen noch zu den statusmäßigen nichtpragmatischen Beamten zählten, jedoch
nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Normen Anspruch oder Anwartschaft
auf eine Pension oder einen Unterhaltsbeitrag aus der Staatskasse hatten.
11. Die Pensionszulagen werden aus dem Pensionsbezug einschließlich der etwaigen Hälfte-
zulage und der finanzgesetzlichen Zulage berechnet.
½. Die Pensionszulagen werden vom Beginne der Pensionsberechtigung, jedoch frühestens
vom 1. Januar 1910 an gewährt und erlöschen mit dem Pensionsbezug, aus welchem sie
berechnet worden sind. Den einmaligen Abfertigungen nach Artikel XXIV. §17 der Dienstes-
pragmatik vom 1. Januar 1805 ist der Jahresbetrag der Pensionszulage hinzuzurechnen.
Soweit die zum Bezuge der Pensionszulagen Berechtigten vor der Verkündung dieses Gesetzes
gestorben sind, findet eine Nachzahlung nur an Witwen und Weisen statt.