Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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1. bei einem Pensionsbezuge bis zu sechzig Mark einschließlich: 
zwanzig vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens den zur Erreichung eines 
Bezugs von vierzig Mark erforderlichen Betrag; 
2. bei einem Pensionsbezuge von mehr als sechzig Mark bis zu einhundertachtzig 
Mark einschließlich: 
fünfzehn vom Hundert des Bezugs, jedoch mindestens zwölf Mark; 
3. bei einem Pensionsbezuge von mehr als einhundertachtzig Mark: 
zehn vom Hundert des Bezugs. 
*. Eine Zulage zur Waisenpension wird nicht gewährt, soweit bei den in Abs. 8 Ziff. 2 
bezeichneten Waisen die Pension unter Hinzurechnung der Zulage den Betrag von einhundert- 
achtundneunzig Mark und bei den in Abs. 8 Ziff. 3 bezeichneten Waisen die Pension unter 
Hinzurechnung der Zulage den Betrag von zweihundertvierzig Mark übersteigt. 
7. Vorstehende Zulagen werden auch zu den aus der Staatskasse fließenden Pensionsbezügen 
von solchen vor dem 1. Januar 1909 in den Ruhestand getretenen Beamten und Bediensteten 
gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienste weder zu den pragmatischen 
noch zu den statusmäßigen nichtpragmatischen Beamten zählten, jedoch nach den in diesem 
Zeitpunkt in Geltung gestandenen Normen Anspruch oder Anwartschaft auf eine Pension 
oder einen Unterhaltsbeitrag aus der Staatskasse hatten. Ebenso werden die Zulagen zu 
den aus der Staatskasse fließenden Bezügen der Witwen und Waisen derjenigen vor dem 
1. Januar 1909 gestorbenen oder in den Ruhestand versetzten Beamten und Bediensteten 
gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ablebens oder ihres Ausscheidens aus dem Dienste weder 
zu den pragmatischen noch zu den statusmäßigen nichtpragmatischen Beamten zählten, jedoch 
nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Normen Anspruch oder Anwartschaft 
auf eine Pension oder einen Unterhaltsbeitrag aus der Staatskasse hatten. 
11. Die Pensionszulagen werden aus dem Pensionsbezug einschließlich der etwaigen Hälfte- 
zulage und der finanzgesetzlichen Zulage berechnet. 
½. Die Pensionszulagen werden vom Beginne der Pensionsberechtigung, jedoch frühestens 
vom 1. Januar 1910 an gewährt und erlöschen mit dem Pensionsbezug, aus welchem sie 
berechnet worden sind. Den einmaligen Abfertigungen nach Artikel XXIV. §17 der Dienstes- 
pragmatik vom 1. Januar 1805 ist der Jahresbetrag der Pensionszulage hinzuzurechnen. 
Soweit die zum Bezuge der Pensionszulagen Berechtigten vor der Verkündung dieses Gesetzes 
gestorben sind, findet eine Nachzahlung nur an Witwen und Weisen statt.
	        
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