Nr. 4. 25
37.
1 Nach § 36 Abs. 1 Buchst. a ist die innere Revision eines Dampfgefäßes nach dem
Ermessen des Sachverständigen durch eine Druckprobe (mit Wasser, Luft oder mit einem nicht
brennbaren verdichteten Gase) zu ergänzen, wenn bei ihr die Besichtigung der Innen= und
Außenwandungen des Gefäßes infolge der Bauart, ungenügender Schauöffnungen oder un-
genügender Zugänglichkeit nicht möglich ist. Kann das Innere überhaupt nicht besichtigt
werden, so tritt die Druckprobe an die Stelle der inneren Revision.
I Die Zerlegung von Trockenmaschinen u. dgl. kann zum Zwecke der Revision in
der Regel nicht verlangt werden; erfordert bei solchen Maschinen die Vornahme einer Druck-
probe zu umständliche oder zu kostspielige Vorbereitungen, so kann die Druckprobe durch die
äußere Revision im Betrieb ersetzt werden.
III Bei Sulfit-Zellstoffkochern ist die Vornahme regelmäßiger innerer Revisionen
und Druckproben wegen ihrer inneren Auskleidung undurchführbar. Diese Untersuchungen
sind daher bei solchen Dampfgefäßen nur dann vorzunehmen, wenn die Dampfgefäße einer
größeren Ausbesserung (8 35 Absl. II) unterzogen wurden oder wenn es der Sachverständige
auf Grund bedenklicher Anzeichen für notwendig hält oder endlich, wenn die innere Aus-
kleidung aus irgend einem Grunde in erheblichem Umfang oder ganz herausgenommen wurde.
38.
Zu den Revisionsbüchern für die Dampfgefäße sind Einlagbogen nach Beilage IV
zu verwenden.
39.
Die Dispensationsbefugnis erstreckt sich nicht nur auf einzelne Fälle, sondern im Anschluß
an §20 Abs. 2 (§ 17 Abs. 4) der allgem. polizeil. Bestimmungen über die Anlegung von
Land= (Schiffs-) Dampfkesseln auch auf einzelne Arten von Kesseln und Dampfgefäßen.
40.
Die Neuerlassung einer Dienstanweisung für die amtlichen Prüfungskommissäre, in
der auch die näheren Bestimmungen über die Prüfung und Revision der Dampfkessel und
Dampfgefäße Aufnahme finden werden, bleibt vorbehalten.
41.
I Als zugelassene Vereine von Dampfkessel= und Dampfgefäßbesitzern im Sinne des
§ 42 kommen z. Z. der Bayerische Revisionsverein in München und der Pfälzische Dampf-
kesselrevisionsverein in Kaiserslautern in Betracht. Die Berechtigungen und Obliegenheiten
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Zu § 36.
Beilage 1V.
Zu § 40
Zu & 41.
Zu § 42.