Nr. 40. 439
nicht nur beim Übergange des Eigentums an Grundstücken, sondern auch beim Übergange
von Rechten, die den Grundstücken gleichstehen. Auch die Besitzveränderungsabgabe,
die dem Gebührenäquivalente nach Art. 258—260 a des Gebührengesetzes zugeschlagen wird,
erstreckt sich nunmehr auf Rechte dieser Art.
Als Rechte, die den Grundstücken gleichstehen, kommen in Betracht: das Erbbaurecht
(BGB. 88 1012 u. ff.), das Bergwerkseigentum, die Kuxe älteren Rechtes, das Fischereirecht,
die Realgewerbeberechtigungen (bei Apotheken, Wirtschaften, Kaminkehrern, Wasenmeistern und
Lebzeltern), die Nutzungsrechte, für die nach Landesgesetz die auf Grundstücke bezüglichen
Vorschriften gelten (z. B. bürgerlichrechtliche Kommunbraurechte).
3.
Im Gexgensatze zum bisherigen Rechte (s. die Sammlung von Entscheidungen des
Obersten Landesgerichts in Zivilsachen Bd. 6 S. 365, 438, 717) wird ferner im Falle
des Art. 146 des Gebührengesetzes die gemeindliche Besitzveränderungsabgabe gleich der
Staatsgebühr schon durch die Vertragsschließung, nicht erst beim Hinzutritt einer wirklichen
Besitzveränderung fällig. Das Nämliche gilt für die Fälle, in denen — gleichwie nach
Art. 146 des Gebührengesetzes — die Staatsgebühr schon vor der wirklichen Besitzveränderung
anfällt.
4.
Die Höhe der Besitzveränderungsabgabe ist — abgesehen von dem Falle des Art. 4
des Besitzveränderungsabgabengesetzes (s. unten Ziff. 12—18) — von den Gemeinden selbst,
und zwar nach einem Bruchteile der Staatsgebühr zu bemessen. Die Gemeinden sind dabei
nur in folgenden zwei Richtungen beschränkt:
a. Der Bruchteil darf die Hälfte der Staatsgebühr nicht überschreiten. Er kann
dagegen auf einen geringeren Satz, z. B. auf ½ oder ¼ oder auch auf
40, 30, 20 % der Staatsgebühr bemessen werden.
b. Der Bruchteil muß innerhalb einer Gemeinde für alle Abgabenfälle der gleiche
sein; er kann also nicht etwa nach besonderen Merkmalen der Abgabenfälle
abgestuft werden.
Auch wäre es unzulässig, die Abgabe nur auf einzelne dieser Fälle zu beschränken, in
anderen aber von ihrer Erhebung abzusehen.
5. In Art. 2.
Nach Art. 2 Abs. 1 steht die Befugnis zur Erhebung der Besitzveränderungsabgabe der
Gemeinde zu, in der das Grundstück liegt oder das Recht besteht, auf das sich die Staats-
gebühr bezieht.