Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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6. 
Erstreckt sich ein gebührenpflichtiger Vertrag usw. auf mehrere Grundstücke oder Rechte, 
die in verschiedenen Gemeinden liegen oder bestehen, so ist jede dieser Gemeinden anteilsweise 
abgabenberechtigt. Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnisse des Wertes der Grund- 
stücke oder Rechte. 
In solchen Fällen ist daher, soweit die Besitzveränderungsabgabe überhaupt zu erheben 
ist, der Wert der Grundstücke oder Rechte, die in den einzelnen Gemeinden liegen oder bestehen, 
nach Gemeinden auszuscheiden. 
7. 
Nach Art. 2 Abs. II verteilt sich bei Tauschverträgen über Grundstücke oder Rechte, 
die in verschiedenen Gemeinden liegen oder bestehen, die Befugnis zur Erhebung der Abgabe 
auf diese Gemeinden nach dem Verhältnisse des Wertes der einzelnen Grundstücke oder Rechte. 
Zur Verdeutlichung dieser Vorschrift diene folgendes Beispiel: 
Ein Grundstück in der Gemeinde A mit einem Werte von 10 000.4 
wird vertauscht gegen ein Grundstück in der Gemeinde B mit einem Werte von 
6000 —X und gegen eine Tauschaufgabe von 4000 AKM. Die Staatsgebühr 
nach Art. 146 Abs. I Ziff. 3 beträgt 200 —+. Die Befugnis zur Erhebung 
der Besitzveränderungsabgabe verteilt sich alsdann auf die Gemeinden A und B 
im Verhältnisse von 10 zu 6; d. h. die Grundlage für die Besitzveränderungs- 
abgabe der Gemeinde A bilden ½/16 von 200 + = 125 , die Grundlage 
für die Besitzveränderungsabgabe der Gemeinde B bilden /16 von 200 Æ = 75·. 
Ist in beiden Gemeinden die Hälfte der Staatsgebühr als Besitzveränderungs- 
abgabe zu erheben, so beträgt daher die Abgabe 
in der Gemeinde 4 125:2 = 62,50 M, 
in der Gemeinde B 75:2 = 37,50 4. 
Ist in der Gemeinde A ⅛, in der Gemeinde B ¼ der Gebühr als Besitz- 
veränderungsabgabe zu erheben, so beträgt die Abgabe 
in der Gemeinde 4e 125: 3 = 41,66 K#, 
in der Gemeinde B 75: 4 = 18,75 AM. 
Sind in der Gemeinde A /26 der Gebühr als Besitzveränderungsabgabe 
und ist in der Gemeinde B eine solche Abgabe überhaupt nicht zu erheben, so 
beträgt die Abgabe 
in der Gemeinde 4 125 X ½1/#% = 50 , 
in der Gemeinde B 0 2. 
Der Art. 154 des Gebührengesetzes (Gebühren bei Tauschverträgen zum Zmwecke der 
Zusammenlegung von land= oder forstwirtschaftlichen Grundstücken) hat auf die Verteilung
	        
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