Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 40. 443 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben bei Ausübung dieser Aufsicht auch den Vollzug 
des Art. 4 des Besitzveränderungsabgabengesetzes zu überwachen und wenn nötig den Vollzug 
herbeizuführen. 
14. 
Der Abgabenzwang des Art. 4 Abs. I1 beschränkt sich auf den Fall, daß der Erwerb 
oder die Veräußerung „in Ausübung des (Güterhandels-) Gewerbes“ geschieht. Er greift 
daher z. B. nicht Platz, wenn der Güterhändler ein Grundstück im Erbweg erwirbt oder 
wenn er als Vormund für sein Mündel ohne Zusammenhang mit seinem Gewerbe ein 
Grundstück kauft oder verkauft. 
15. 
Der Abgabenzwang des Art. 4 Abs. I setzt ferner voraus, daß der Güterhändler das 
Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht entweder selbst erwirbt oder veräußert oder daß 
er als Vertreter des Erwerbers oder Veräußerers auftritt. 
16. 
Die gemeindliche Besitzveränderungsabgabe beträgt im Falle des Art. 4 Abs. I immer 
die Hälfte der entsprechenden Staatsgebühr. Dies gilt sowohl dann, wenn die Abgabe in 
der Gemeinde überhaupt nicht, als auch dann, wenn sie nur mit einem geringeren Satze 
(s. oben Ziff. 4) eingeführt ist. 
17. 
Ist in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt oder das grundstücksgleiche Recht 
besteht, der Höchstsatz der Abgabe (die Hälfte der Staatsgebühr) bereits eingeführt, so ist 
Art. 4 gegenstandslos. In diesem Falle greifen daher auch die Befreiungsvorschriften des 
Art. 4 Abs. II (zu Gunsten der Verwertung oder der Auseinandersetzung eines Nachlasses 
oder des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, dann zu Gunsten 
der gemeinnützigen Genossenschaften) nicht Platz. 
18. 
Der Abgabenzwang des Art. 4 Abs. I findet nach Abs. II Ziff. 2 nicht statt gegenüber 
gemeinnützigen Genossenschasten. Diese Ausnahme bezweckt, die gemeinnützigen Güter- 
zertrümmerungen nicht zu erschweren, die von gemeinnützigen Darlehenskassenvereinen oder 
von sonstigen gemeinnützigen Genossenschaften vorgenommen werden. 
Zu beachten ist dabei, daß die Genossenschaften, deren Wirken hiernach begünstigt 
werden soll, gemeinnützig sein müssen. Nach Ziff. 2 Satz 2 gelten nicht als gemeinnützig 
Genossenschaften, die satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 5% ver- 
zinsen oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausant- 
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