Nr. 40. 443
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben bei Ausübung dieser Aufsicht auch den Vollzug
des Art. 4 des Besitzveränderungsabgabengesetzes zu überwachen und wenn nötig den Vollzug
herbeizuführen.
14.
Der Abgabenzwang des Art. 4 Abs. I1 beschränkt sich auf den Fall, daß der Erwerb
oder die Veräußerung „in Ausübung des (Güterhandels-) Gewerbes“ geschieht. Er greift
daher z. B. nicht Platz, wenn der Güterhändler ein Grundstück im Erbweg erwirbt oder
wenn er als Vormund für sein Mündel ohne Zusammenhang mit seinem Gewerbe ein
Grundstück kauft oder verkauft.
15.
Der Abgabenzwang des Art. 4 Abs. I setzt ferner voraus, daß der Güterhändler das
Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht entweder selbst erwirbt oder veräußert oder daß
er als Vertreter des Erwerbers oder Veräußerers auftritt.
16.
Die gemeindliche Besitzveränderungsabgabe beträgt im Falle des Art. 4 Abs. I immer
die Hälfte der entsprechenden Staatsgebühr. Dies gilt sowohl dann, wenn die Abgabe in
der Gemeinde überhaupt nicht, als auch dann, wenn sie nur mit einem geringeren Satze
(s. oben Ziff. 4) eingeführt ist.
17.
Ist in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt oder das grundstücksgleiche Recht
besteht, der Höchstsatz der Abgabe (die Hälfte der Staatsgebühr) bereits eingeführt, so ist
Art. 4 gegenstandslos. In diesem Falle greifen daher auch die Befreiungsvorschriften des
Art. 4 Abs. II (zu Gunsten der Verwertung oder der Auseinandersetzung eines Nachlasses
oder des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, dann zu Gunsten
der gemeinnützigen Genossenschaften) nicht Platz.
18.
Der Abgabenzwang des Art. 4 Abs. I findet nach Abs. II Ziff. 2 nicht statt gegenüber
gemeinnützigen Genossenschasten. Diese Ausnahme bezweckt, die gemeinnützigen Güter-
zertrümmerungen nicht zu erschweren, die von gemeinnützigen Darlehenskassenvereinen oder
von sonstigen gemeinnützigen Genossenschaften vorgenommen werden.
Zu beachten ist dabei, daß die Genossenschaften, deren Wirken hiernach begünstigt
werden soll, gemeinnützig sein müssen. Nach Ziff. 2 Satz 2 gelten nicht als gemeinnützig
Genossenschaften, die satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 5% ver-
zinsen oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausant-
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