In Art. 5.
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worten. Diese Vorschrift schließt indessen nicht aus, auch auderen Genossenschaften aus—
nahmsweise die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit abzusprechen.
Vgl. dazu die Verhandlungen des Steuerausschusses der Kammer der Abge—
ordneten 1908/9 Bd. 1 S. 898, 907 u. ff.
19.
Gebühren, die aus der Reichs- oder Staatskasse bezahlt werden müßten, werden nach
Art. 3 Ziff. 2 des Gebührengesetzes nicht erhoben. In Fällen solcher Art bestünde daher
nach Art. 1 des Besitzveränderungsabgabengesetzes auch keine Möglichkeit, die gemeindlichen
Besitzveränderungsabgaben „zuzuschlagen“. Die Möglichkeit der Abgabenerhebung grundsätz-
lich gleichwohl zu schaffen, ist der Zweck des Art. 5.
20.
Art. 5 findet nach seinem Abs. 1 Satz 1 in allen Fällen Anwendung, die oben in
Ziff. 1 aufgeführt sind; ausgenommen sind nur die Fälle der Art. 258—260 a (Ge-
bührenäquivalent).
21.
Nach Art. 5 Abs. I Satz 2 sind jedoch das Reich und der Staat von der Besitz-
veränderungsabgabe dann befreit, wenn die übergehenden Grundstücke oder Rechte unmittelbar
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.
Dies ist z. B. der Fall bei Amtsgebäuden, Lehranstalten, Strafanstalten, Kasernen,
Exerzierplätzen, Truppenübungsplätzen, Dienstgrundstücken der staatlichen Verkehrsanstalten;
abgabenfrei sind ebendeshalb z. B. auch staatliche Erwerbungen zu Wohlfahrtszwecken.
Ist hiernach die Abgabenfreiheit begründet, so erstreckt sie sich auch auf ÜUbererwerbungen,
die auf Grund des Art. III des Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837 oder
im Hinblick auf diese Vorschrift erfolgen. Das Gleiche wird regelmäßig von Erwerbungen
gelten, die nur zur Verwertung im Tauschwege stattfinden.
22.
Die unmittelbare Bestimmung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und damit die
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit fehlt dagegen bei Erwerbungen von Grundstücken oder
Rechten, die bestimmt sind die Einnahmen des Staates zu erhöhen, z. B. also bei Er-
werbungen für die Staatsforstverwaltung, für die staatliche Bergwerks-, Hütten= und
Salinenverwaltung, für die K. Bank, für die sog. besonderen Betriebe des Staates (Hof-
bräuhaus München, Weingut in Unterfranken, Hoffischerei auf dem Chiemsee, staatliche
Mineralbäder usw.). «