Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 40. 445 
23. 
Die Berechnung der Besitzveränderungsabgaben, die vom Reiche oder Staate zu 
entrichten sind, erfolgt nach Art. 5 Abs. II 
bei Ubergängen auf Grund zweiseitiger Verträge im Hinblick auf Art. 193 Ziff. 2 
des Gebührengesetzes aus der Hälfte der regelmäßigen Gebühr, 
bei anderen Übergängen, z. B. bei solchen infolge von Schenkungen, von behördlichen 
Beschlüssen oder Entscheidungen, bei ÜUbergängen im Erbweg, aus der Gebühr, 
die nach den allgemeinen Regeln des Gebührengesetzes anzusetzen wäre. 
24.— 
Art. 5 findet keine Anwendung auf die K. Zidvilliste. Diese ist daher wie von der 
Staatsgebühr so auch von der gemeindlichen Besitzveränderungsabgabe befreit. 
25. 
Art. 6 zählt die Fälle auf, in denen trotz Erhebung der Staatsgebühr die gemeindliche 
Besitzveränderungsabgabe außer Ansatz bleibt. 
Die Befreiung beschränkt sich natürlich nicht auf die Fälle, in denen die Staatsgebühr 
an den Eigentums= oder Rechtsübergang selbst angeknüpft ist (Gebührengesetz Art. 252—257a); 
sie greift vielmehr auch dann Platz, wenn die Staatsgebühr für den Vertrag, Vergleich usw. 
erhoben wird, der einen im Art. 6 bezeichneten Eigentums= oder Rechtsübergang herbeizuführen 
bestimmt ist. 
Art. 6 gilt auch für die Fälle des Art. 4. 
26. 
Die Einhebung der Besitzveränderungsabgaben obliegt den Behörden, welche die ent- 
sprechenden Staatsgebühren einzuheben haben oder (im Falle des Art. 5) einzuheben hätten. 
Sie obliegt daher je nach der Art der Staatsgebühr den Notariaten, den Gerichts- 
schreibern oder den Rentämtern; im Falle des Art. 25 des Gebührengesetzes (gütliche Eini- 
gung im Zwangsenteignungsverfahren vor der Distriktsverwaltungsbehörde) obliegt sie den 
Distriktsverwaltungsbehörden. 
Vgl. die K. Verordnung über das Gebührenwesen vom 23. Dezember 1899 
88 13—18, dann die Ministerialbekanntmachung über das Gebührenwesen vom 
25. Dezember 1899 §§ 6, 10, 71. 
27. 
Ein Verzeichnis der Gemeinden, die bis heute die Besitzveränderungsabgabe eingeführt 
haben (s. auch unter Ziff. 45), ist in der Beilage 2 abgedruckt. 
In Art. 6. 
In Art. 7.
	        
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