Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 4. 29 
51. 
Zur Heizung sollen womöglich ausschließlich Steinkohlen verwendet werden. 
52. 
Der Betrieb beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen oder in geringerer Entfernung 
als 5 m von solchen ist nur mit besonderer Genehmigung der Polizeibehörden (§ 14 Abs. III 
der Berordnung) zulässig. 
53. 
! Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim Betrieb im Umkreise von mindestens 
5 m von anderen als zur Heizung bestimmten leicht entzündlichen Gegenständen freizuhalten. 
II Neben dem Kessel muß ein mit Wasser gefülltes Gefäß stehen, in das die Schlacken 
zu werfen sind, sofern der Aschenkasten nicht zur Ablöschung der Asche und der Schlacken 
eingerichtet ist. 6 
III In der Nähe der im Betriebe befindlichen Kessel ist eine genügende Zahl von Lösch- 
geräten bereit zu halten. 
54. 
Die Speisevorrichtungen beweglicher Dampfkessel sind während des Betriebes mit Wasser- 
behältern von hinreichendem Inhalt oder mit natürlichen Wasserentnahmestellen (Teichen, 
Wasserläufen u. dergl.) betriebsfähig verbunden zu halten. 
55.— 
Vor der Fortbewegung beweglicher Kessel unter Dampf auf öffentlichen Wegen hat der 
Kesselwärter den Druck soweit zu ermäßigen, daß das Abblasen von Dampf vermieden wird. 
Erforderlichenfalls ist das Feuer unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen 
vom Roste zu entfernen. 
56. 
Treten beim Betriebe gefahrdrohende Mängel an den Einrichtungen des Dampfkessels 
hervor, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist der Betrieb bis zur Beseitigung der 
Mängel einzustellen. 
57. 
! Bei Unterbrechung oder nach Beendigung des Betriebs darf der Wärter den Kessel erst 
verlassen, wenn die Brennstoffe im Kessel und die Asche erkaltet oder in geeigneter Weise 
unter Vermeidung von Feuersgefahr gelöscht sind. 
11 Ebenso ist zu verfahren, wenn bewegliche Kessel nach Beendigung des Gebrauches in 
das Innere von Gebäuden gebracht werden.
	        
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