Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Artikel I. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1910 bis 31. März 1911 wird nach der in der Beilage enthaltenen 
Kapitel= und Titeleinteilung auf 96 988 946 — in Einnahme und Ausgabe festgestellt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das 
Recht der UÜbertragung eingeräumt. Über die Verwendung von Resten der abschließenden 
Fonds wird durch den Etat des zweitfolgenden Jahres Bestimmung getroffen. 
Artikel II. 
Der Königliche Kriegsminister wird ermächtigt, die in den Etatstellen eintretenden 
Anderungen rückwirkend zu vollziehen. 
Gegeben zu Hohenschwangan, den 10. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. Dr. v. Pfaff. 
Frhr.v. Horxn. v. Brettreith. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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