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b) die in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz und zugleich ihren dienst—
lichen Wohnsitz haben,
e) die im Auslande seit mehr als zwei Jahren sich dauernd aufhalten, ohne
daselbst ihren dienstlichen Wohnsitz oder in Bayern einen Wohnsitz oder
ihren dienstlichen Wohnsitz zu haben;
2. die nichtbayerischen Reichsangehörigen:
a) die in Bayern einen Wohnsitz haben, ohne daneben in einem anderen
Bundesstaat einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz oder in
ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben,
b) die in Bayern ihren dienstlichen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben,
ohne in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz zu haben;
3. die Ausländer, die in Bayern einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Er-
werbes wegen oder länger als ein Jahr aushalten; ·
4. die juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, die in Bayern ihren
Sitz haben, insbesondere:
a) Erwerbsgesellschaften, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Berg-
gewerkschaften,
b) Vereine des bürgerlichen Rechtes,
c) Stiftungen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes.
II Die Worte Wohnsitz, dienstlicher Wohnsitz und Aufenthalt sind im Sinne des Reichs-
doppelsteuergesetzes zu verstehen.
III Bayerische Staatsangehörige, die das Recht der Exterritorialität genießen, behalten in
Ansehung der Steuerpflicht ihren bisherigen Wohnsitz in Bayern; in Ermangelung eines
solchen gilt die Landeshauptstadt als ihr Wohnsitz.
IvDer Wohnsitz, der dienstliche Wohnsitz und der Aufenthalt in einem deutschen Schutz-
gebiete sind dem Wohnsitze, dem dienstlichen Wohnsitz und dem Aufenthalt in einem anderen
Bundesstaate gleich zu achten.
Art. 2.
1 Einkommensteuerpflichtig sind auch Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die der
Steuerpflicht nach Art. 1 nicht unterliegen, für ihre Einkünfte:
1. aus dem in Bayern gelegenen Grundvermögen und aus dem Betrieb eines
stehenden Gewerbes, zu dessen Ausübung in Bayern eine Betriebsstätte unter-
halten wird,