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III Bezieht ein Steuerpflichtiger Einkünfte, die zur Staatseinkommensteuer und zugleich
solche, die nur vormerkungsweise zu veranlagen sind, so ist die vorzumerkende Steuer aus
dem Gesamtbetrage der Einkünfte zu berechnen.
II. Steuerbares Einkommen.
1. Allgemeine Grundsätze.
Art. 7.
! Als das Einkommen des Steuerpflichtigen gelten seine gesamten Jahresreineinkünfte
in Geld und Geldeswert mit Einschluß des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause
und des Wertes der zum Haushalte verwendeten Erzeugnisse und Waren der eigenen Betriebe:
1. aus Grundvermögen, nämlich aus Grundstücken, Gebäuden und dem Betriebe der
Land= und der Forstwirtschaft,
2. aus Gewerbebetrieb, nämlich aus Handel, Gewerbe und Bergbau,
3. aus Kapitalvermögen,
4. aus Beruf und an sonstigen Bezügen, nämlich aus Dienst= oder Arbeitsverhält-
nissen, wissenschaftlichem oder künstlerischem Beruf oder anderer gewinnbringender
Beschäftigung und aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge oder Vorteile jeder
Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Ziff. 1 bis 3 inbegriffen sind.
II Nicht als Einkünfte, sondern als Vermehrungen des Stammvermögens gelten Erb-
schaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Kapitalsauszahlungen aus Lebens= und Unfall-
versicherungen, Einnahmen aus der nicht gewerbsmäßigen Veräußerung von Vermögens-
gegenständen, Lotteriegewinne und ähnliche außerordentliche Einnahmen; sie kommen ebenso
wie Verminderungen des Stammvermögens bei der Einkommensermittelung nur insofern in
Betracht, als durch sie die Einkünfte aus dem Stammvermögen vermehrt oder vermindert
werden. Sovweit jedoch Lotteriegewinne und ähnliche Einnahmen sich innerhalb eines Gewerbe-
betriebs ergeben, bilden sie Einkünfte. «
III Bei den im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 genannten Steuerpflichtigen zählen die Einnahmen
an Mitgliederbeiträgen, Abgaben u. dgl., ferner bei den Mitgliedern von Vereinen zum
gemeinsamen Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und
Ablaß im kleinen (Konsumvereinen) die an sie ausbezahlten Warenumsatzdividenden nicht zu
den Einkünften.
IV Geldwerte Einkünfte, wie der Genuß von Grundbesitz, Wohnung, Naturalien u. dgl.
sind in Geld nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen, soweit deren Anschlag nicht von
der Staatsregierung nach Durchschnittssätzen geregelt ist.