Nr. 42. 499
II Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der Steuer,
wenn nicht nachgewiesen wird, welches Einkommen an dem veranlagten Gesamteinkommen
auf die Ehefrau trifft; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden
Teil der Steuer.
III Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd
getrennt leben.
Art. 10.
! Den Maßstab für die Veranlagung bildet das steuerbare Jahreseinkommen.
I. Das steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stande der Vermögens-, Besitz= und
Einkommensverhältnisse am 1. Oktober des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres
(Steuervorjahrs) zu ermitteln. Anderungen, die sich nach diesem Zeitpunkte bis zum Beginne
des Steuerjahrs an dem Stande dieser Verhältnisse ergeben, sind bei der Festsetzung des
steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend
gemacht werden. "
III Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand
dieser Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.
Mit dieser Maßgabe sind feststehende Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Beruf usw.
(Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3, 4) mit dem für das Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, alle
übrigen Einkünfte nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen
Betriebs= oder Kalenderjahrs, nötigenfalls nach dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen.
V.Als der Veranlagung unmittelbar vorausgegangen ist das letzte Betriebsjahr anzusehen,
dessen Ergebnisse zur Zeit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden können.
VI Die gleichen Grundsätze finden vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. VII auf die
Berechnung der Betriebsausgaben (Art. 11, 12) entsprechende Anwendung.
VII Die abziehbaren Verbrauchsausgaben und die mit diesen abziehbaren Schuldzinsen
(Art. 12 Abs. II) sind nach dem Stande an dem für die Vermögens-, Besitz= und Ein-
kommensverhältnisse maßgebenden Zeitpunkte zu berechnen.
Art. 11.
1 Zur Ermittelung des steuerbaren Jahreseinkommens dürfen an den Roheinkünften die
zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen (Betriebsausgaben),
ferner an den gesamten Reineinkünften (Einkommen) die im Art. 12 Abs. II namentlich be-
zeichneten Ausgaben (abziehbare Verbrauchsausgaben) abgesetzt werden.
I1 Unzulässig ist der Abzug, soweit Aufwendungen und Ausgaben zu Einkünften wirt-
schaftlich in Beziehung stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind.