Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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II Bei 
beschränkter Steuerpflicht (Art. 2) dürfen die im Art. 12 Abs. II Ziff. 1 be- 
zeichneten Ausgaben nur nach dem Verhältnisse der in Bayern zu veranlagenden Einkünfte 
zu dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen abgesetzt werden und ist ein Abzug für die 
im Art. 12 Abs. II Ziff. 2, 3 bezeichneten Ausgaben unzulässig. 
I Als 
1. 
2. 
— 
11. 
Art. 12. 
Betriebsausgaben gelten insbesondere: 
Pacht= und Mietzinse für Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Bewegung kräfte 
und für das lebende und tote Betriebsinventar, 
Kosten für Unterhaltung der Gebände und sonstigen baulichen Anlagen sowie der 
Maschinen, ferner Kosten zur Erhaltung und Ergänzung des lebenden und toten 
Betriebsinventars, soweit nicht für diese Zwecke Abschreibungen (Ziff. 4) statt- 
finden, 
Schuldzinsen, die in einem Gewerbebetrieb anfallen, 
Abschreibungen im angemessenen Betrage für Abnützung von Gebäuden, Maschinen 
und lebendem und totem Betriebsinventare, soweit nicht die Kosten für Ersatz- 
beschaffungen als laufende Betriebsausgaben verrechnet werden (Ziff. 2), ferner 
für Substanzverringerung bei Bergwerksunternehmungen, Steinbruch= und der- 
artigen Betrieben, 
Kosten für Versicherung der Gebäude, der Vorräte, der zu gewärtigenden Erzeug- 
nisse und des Betriebsinventars gegen Brand= und sonstigen Schaden und für 
Versicherung gegen Haftpflicht, 
.n Anschaffungskosten für die zum Betrieb erforderlichen Roh= und Hilfsstoffe, 
Waren und sonstigen Materialien, 
Ausgaben für die im Betrieb erforderliche Heizung und Beleuchtung, 
Gehalte, Löhne und Naturalleistungen an die für den Betrieb angenommenen 
Personen, ferner Beiträge, die vom Unternehmer für diese Personen gesetz= oder 
vertragsmäßig zu Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, 
Witwen= und Waisenkassen oder-Versicherungen zu leisten sind oder sonst in einer 
Form geleistet werden, welche die Verwendung der Beiträge für solche Zwecke 
dauernd sicherstellt, sodann Unterhaltsbeiträge für die Hinterbliebenen von 
Angestellten, 
Betriebsverluste sowie angemessene Rücklagen für wahrscheinliche Betriebsverluste, 
die im Betriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben sowie Beiträge an öffentlich- 
rechtliche Genossenschaften und an öffentlichrechtliche Verbände für Standesvertretung, 
Bodenzinse.
	        
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