Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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auf besonderem Verpflichtungsgrunde beruhen und der Empfänger wirtschaftlich 
selbständig ist. Als solche Familienangehörige gelten die Ehefrau und die Ver— 
wandten des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau in gerader Linie. 
2. Besondere Vorschriften. 
Art. 13. 
1 Die Reineinkünfte aus Grundvermögen umfassen den Reinertrag aus jeder Art Nutzung 
von Grundstücken und Gebäuden und aus dem Betriebe der Land= und der Forstwirtschaft. 
II Der Reinertrag ist bei verpachteten oder vermieteten Grundstücken und Gebäuden für 
den Verpächter oder Vermieter aus den Pacht= und Mietzinsen, dem Geldwerte der dem 
Pächter oder Mieter obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen und dem Geldwerte 
der dem Verpächter oder Vermieter vorbehaltenen Nutzungen zu berechnen. 
III Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vom Steuerpflichtigen für sich, seine Haus- 
haltungsangehörigen und seine Bediensteten zu Wohnungs= und Hauswirtschaftszwecken be- 
nützt werden, ist der örtliche Mietwert, bei den diesen Zwecken dienenden Zugehörungen 
(Hofräumen, Hausgärten, Parkanlagen usw.) der Geldwert der Nutzung anzuschlagen. 
IV Soweit Gebäude oder Gebäudeteile nebst Zugehörungen zum Betriebe der Land= und 
der Forstwirtschaft, zum Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines sonstigen Berufs des 
Steuerpflichtigen dienen, ist ihr Nutzungswert nicht eigens anzuschlagen. 
Bei der Ermittelung des Reinertrags aus dem Betriebe der Land= und der Forst- 
wirtschaft mit eigenem oder erpachtetem Grundbesitze sind insbesondere in Betracht zu ziehen: 
1. der Erlös für die Haupt= und Nebenerzeugnisse des Betriebs, die gegen Bar- 
zahlung, auf Kredit oder gegen sonstige Vorteile veräußert oder zur Nutzung 
überlassen werden, 
2. der nach örtlichen Mittelpreisen anzuschlagende Geldwert der Haupt= und Neben- 
erzeugnisse des Betriebs, die der Steuerpflichtige für seine Hauswirtschaftszwecke 
verwendet, 
3. der Geldwert der Erzeugnisse und Vorräte des Betriebs, die am Schlusse des 
Betriebsjahrs noch vorhanden sind. 
VI. Dagegen ist der Geldwert des aus dem Vorjahr übergegangenen Bestandes an Er- 
zeugnissen und Vorräten abzusetzen. Bei Betrieben, in denen der Bestand an Erzeugnissen 
und Vorräten am Schlusse der einzelnen Jahre wesentlichen Schwankungen nicht zu unter- 
liegen pflegt, kann dessen Geldwert sowohl bei den Einnahmen als bei den Ausgaben un- 
berücksichtigt bleiben.
	        
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