Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

506

II  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  mehr  als  3000  K,  aber  nicht
mehr  als  5000  JX  beträgt  und  der  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  Abkömmlingen  den
Unterhalt  gewährt,  kann  verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  bei

drei  oder  vier  Abkömmlingen  um  eine  Tarifstufe,

fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,

sieben  oder  mehr  Abkömmlingen  um  drei  Tarifstufen
gewährt  wird.

III  In  die  für  die  Ermäßigung  maßgebende  Personenzahl  sind  nur  die  Abkömmlinge  einzurechnen,
  die  das  15.  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben  oder  die  noch  in  der  Vorbildung
für  einen  Beruf  begriffen  sind  oder  ihrer  aktiven  Militärdienstpflicht  genügen.  Die  Zahl
ist  nach  den  Verhältnissen  in  dem  Zeitpunkte  zu  bestimmen,  der  nach  Art.  10  für  den
Stand  der  Vermögens-,  Besitz=  und  Einkommensverhältnisse  maßgebend  ist.

Art.  20.

1!  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  6000  X  beträgt,
kann  weiter  verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  wegen  besonderer,  seine  Leistungsfähigkeit
wesentlich  beeinträchtigender  wirtschaftlicher  Verhältnisse  um  zwei  bis  vier  Tarifstufen  gewährt
wird.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er  mit  einer
Steuer  von  1.X  veranlagt.

II  Als  solche  Verhältnisse  kommen  nur  außergewöhnliche  Belastung  durch  pflichtgemäßen
Unterhalt  von  Abkömmlingen  und  mittellosen  sonstigen  Angehörigen,  durch  andauernde  Krankheit
  und  besondere  Unglücksfälle  in  Betracht.

Art.  21.

Die  Vorschriften  der  Art.  18  bis  20  finden  auf  die  im  Art.  2  bezeichneten  Steuerpflichtigen
  keine  Anwendung.

IV.  Veranlagung  der  Steuer.
1.  Ort  der  Veranlagung.
Art.  22.

1  Die  Veranlagung  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Steuerpflichtige  am  1.  Oktober  des
Steuervorjahrs  oder,  wenn  es  sich  um  eine  Zugangsveranlagung  handelt,  bei  Beginn  der
Steuerpflicht  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Aufenthalt  hat.
Anderungen,  die  sich  im  Wohnsitz  oder  Aufenthalte  bis  zum  Beginne  des  Steuerjahrs
ergeben,  sollen  im  Wege  der  ÜUberweisung  Berücksichtigung  finden.  Im  Falle  eines  mehrfachen
  Wohnsitzes  in  Bayern  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Wahl  des  Ortes  der  Veranlagung  zu-