Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  42.  505

Art.  13  bis  15  fallen.  Solche  Renten  und  Bezüge  sind  jedoch  beim  Empfänger
nur  insoweit  steuerbar,  als  die  Leistungen  vom  Geber  an  seinem  Einkommen
abziehbar  sind  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  4).  Zuwendungen,  die  herkömmlich,
wenn  auch  ohne  besondere  Zusicherung,  für  eine  Dienstleistung  oder  berufliche
Tätigkeit  gewährt  werden,  sind  zu  den  steuerbaren  Einkünften  zu  rechnen.

I1  Bei  den  im  Privatdienste  stehenden  Personen  bleiben  Bezüge,  die  nach  Vereinbarung
zur  Bestreitung  eines  ausschließlich  dienstlichen  Aufwandes  gewährt  werden,  insoweit  außer
Ansatz,  als  ihr  Betrag  den  regelmäßigen  wirklichen  Aufwand  hierfür  nicht  übersteigt.

III  Bei  den  im  Hof-,  Staats=  oder  sonstigen  öffentlichen  Dienste  angestellten  oder  beschäftigten
  Personen  bleiben  Bezüge,  die  nach  Bestimmung  der  zuständigen  Stellen  zur  Bestreitung
  des  Dienstaufwandes  gewährt  werden,  außer  Ansatz.

III.  Steuertarif  und  Steuerermäßigungen.
Art.  17.

1  Die  Einkommensteuer  wird  nach  Maßgabe  des  Tarifs  berechnet,  der  dem  Gesetz  als
Anlage  beigegeben  ist.
II  Soweit  Einkünfte  von  nicht  mehr  als  600  —KX  steuerbar  sind,  beträgt  die  Steuer  1.4.

Art.  18.

Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  bei  Zurechnung  des  Einkommens
seiner  Ehefrau  (Art.  9)  nicht  mehr  als  1800  MA  beträgt,  kann  verlangen,  daß  Einkünfte
seiner  Ehefrau  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4)  bis  zum  Betrage  von  400  K  für
die  Berechnung  seiner  Steuer  außer  Anatz  bleiben.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe
mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er  mit  einer  Steuer  von  1  A  veranlagt.

Art.  19.

1  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  3000  Kx  beträgt

und  der  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  Abkömmlingen  den  Unterhalt  gewährt,  kann
verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  bei

einem  oder  zwei  Abkömmlingen  um  eine  Tarifstufe,
drei  oder  vier  Abkömmlingen  um  zwei  Tarifstufen,
fünf  oder  sechs  Abkömmlingen  um  vier  Tarifstufen,
sieben  oder  mehr  Abkömmlingen  um  sechs  Tarifstufen

gewährt  wird.  Wenn  er  hiernach  in  keine  Tarifstufe  mehr  einzureihen  ist,  so  wird  er  mit
einer  Steuer  von  1  JXI  veranlagt.