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II Liegen Steuererklärungen nicht vor oder bestehen gegen die Angaben des Pflichtigen
Bedenken, so kann der Steuerausschuß die Veranlagung nach seiner Kenntnis der Verhält-
nisse und nach dem Ergebnisse der bereits angestellten Ermittelungen vornehmen oder er kann
die nachträgliche Anstellung solcher Ermittelungen und die Ergänzung der vorhandenen Ver-
anlagungsunterlagen durch das Rentamt nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 34 veranlassen.
III Der Steuerausschuß ist befugt, Steuerpflichtige über ihre Erwerbs= und Einkommens-
verhältnisse sowie über die sonstigen für ihre Veranlagung wesentlichen Tatsachen zur
Erklärung zu veranlassen. Er kann sie insbesondere zu diesem Zwecke unter Bekanntgabe
bestimmter Fragen zur mündlichen Verhandlung vorladen. Dem Pflichtigen steht frei, zum
anberaumten Termine persönlich zu erscheinen oder bis dahin die verlangte Auskunft schriftlich
zu erteilen und in beiden Fällen die Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage von Urkunden,
Geschäftsbüchern usw. sowie durch Namhaftmachung von Auskunftspersonen und Sach-
verständigen nachzuweisen.
17 Bestehen gegen die Angaben des Steuerpflichtigen Bedenken und können diese durch
Ermittelungen nach Abs. II, III oder nach Art. 47 nicht beseitigt werden, so kann der
Steuerausschuß beschließen, durch einen Beamten des Rentamts oder durch ein geeignetes
Mitglied des Steuerausschusses von den Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen am Orte der
Buchführung Einsicht nehmen und über das Ergebnis der Einsichtnahme mündlich oder
schriftlich sich berichten zu lassen. Zur Büchereinsichtnahme ist ein Ausschußmitglied nicht
geeignet, das ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt oder
Mitglied einer Gesellschaft ist, die ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige
betreibt.
Art. 47.
1 Der Steuerausschuß kann auch seinerseits Auskunftspersonen und Sachverständige ver-
nehmen.
II Diese Personen können die Auskunft nur unter den Voraussetzungen ablehnen, unter
denen nach den Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung ein Zeugnis oder ein Gutachten
verweigert werden darf; außerdem können Personen, die bei dem Steuerpflichtigen in einem
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehen, die Auskunft ablehnen.
Art. 48.
1 Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom
Rentamte berechnet.
I! Das Ergebnis der Veranlagung ist in Steuerlisten auszuweisen.
III Den Steuerpflichtigen soll durch das Rentamt die Steuerschuldigkeit in einer verschlossenen
Zuschrift mitgeteilt werden. Für diese Mitteilungen kann nach näherer Bestimmung der