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Art. 53.
1 Die Berufungen werden dem Steuerausschusse zur nochmaligen Prüfung des Steuerfalls
mitgeteilt.
IIer Beginn der Verhandlungen des Steuerausschusses wird vom Rentamte bekannt
gegeben. Dem Berufungsführer bleibt unbenommen, seine Einwendungen persönlich zu
begründen.
III Dem Steuerausschuß ist freigestellt, die von dem Berufungsführer vorgelegten Schrift-
stücke zu würdigen und Auskunftspersonen oder Sachverständige, die der Berufungsführer
zur Stelle gebracht hat, zu vernehmen. Eine Vertagung der Entscheidung soll nicht stattfinden.
IVBei der Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses hat der beteiligte Steuer-
pflichtige abzutreten.
* Der Steuerausschuß ist befugt, die Prüfung des Steuerfalls abzulehnen, wenn er die
Berufung für formell unzulässig erachtet.
VI Dem Steuerausschusse steht ferner zu, die angefochtene Steuerveranlagung abzuändern,
wenn sowohl das Rentamt als der Steuerpflichtige sich mit der Anderung einverstanden erklärt.
VII Für das Rentamt hat die nach Abs. VI veranlaßte Erklärung der Rentamtsvorstand
oder ein hierzu bestimmter Finanzbeamter abzugeben.
VIII Die Abgabe der dem Pflichtigen obliegenden Erklärung hat, wenn er bei den Ver-
handlungen anwesend ist, sofort, außerdem aber — sofern nicht bereits eine genügende Er-
klärung nach Art. 52 vorliegt — binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen.
IX Die Entscheidung des Steuerausschusses wird dem Beteiligten durch den Vorsitzenden
eröffnet und zwar, wenn der Beteiligte anwesend ist, sofort zu Protokoll, außerdem durch
verschlossene Zuschrift.
Liegen Berufungen vor, die nach Lage der Verhältnisse eine Bereinigung der Steuer-
angelegenheit in dem Verfahren nach Abs. I bis IX nicht erwarten lassen, so kann von
einer nochmaligen Einberufung des Steuerausschusses mit Genehmigung der Regierung,
Kammer der Finanzen, abgesehen werden.
Art. 54.
Berufungen, die nicht nach den Vorschriften des Art. 53 ihre Erledigung gefunden
haben, sind der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen. Diese hat sie zur Ent-
scheidung an die Berufungskommission abzugeben.
Art. 55.
1 Für jeden Regierungsbezirk besteht eine Berufungskommission.