Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 519 
I1 Sie setzt sich zusammen: 
1. aus einem vom Staatsministerium der Finanzen zu ernennenden Vorsitzenden, 
2. aus fünf Mitgliedern, die aus Kreiseinwohnern durch den Landrat und, wenn 
dieser bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammen- 
tritt, durch den ständigen Landratsausschuß auf die Dauer von drei je die Zeit 
vom 1. Oktober bis 30. September umfassenden Jahren gewählt werden, 
3. aus zwei Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen ernannt werden. 
III Für die im Abs. II Ziff. 2 bezeichneten Kommissionsmitglieder sind durch den Landrat 
oder den ständigen Landratsausschuß fünf Ersatzmänner zu wählen. 
V Die Wahl dieser Kommissionsmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt mit relativer 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
V Im Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen 
Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der 
hierdurch oder aus sonstigem Anlaß eintretenden Erledigung der Stelle eines Ersatzmanns 
hat auf Anregung der Regierung, Kammer der Finanzen, für den Rest der Wahlperiode 
eine Ergänzungswahl stattzufinden. 
VI Wegen der Stellvertretung für den Vorsitzenden sowie für die im Abs. II Ziff. 3 
genannten Mitglieder wird durch das Staatsministerium der Finanzen Bestimmung getroffen. 
VII Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und Beschlußfassung 
über Berufungen gegen Beschlüsse teilnehmen, bei denen es mitgewirkt hat. 
VIII Der Berufungskommission wird von der Regierung, Kammer der Finanzen, ein ver- 
pflichteter Schriftführer beigegeben. 
IX Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 39, 40 mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß über Wahlablehnungsgründe in erster Instanz die Regierung, Kammer 
des Innern, entscheidet. 
* Im Bedarfsfalle können für einen Regierungsbezirk mehrere Berufungskommissionen 
gebildet werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Staatsregierung. 
Art. 56. 
1 Die Berufungskommission hat Berufungen, die sie als formell unzulässig erachtet, ohne 
weitere Verhandlung zurückzuweisen. 
II Im übrigen entscheidet sie nach Prüfung und Feststellung der für die Veranlagung 
des Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse. 
III! Die Berufungskommission ist befugt, von dem Steuerpflichtigen schriftliche oder münd- 
liche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs= und Einkommensverhältnisse 
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