Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 521 
II Die Beschwerde steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Regierung, Kammer 
der Finanzen, zu. 
III Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 60. . 
1 Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat einzulegen. Die 
Frist beginnt am Tage der Zustellung des Berufungsbescheids (Art. 58 Abs. III). 
11 Die Beschwerde ist bei der Regierung, Kammer der Finanzen, schriftlich einzureichen; 
sie kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen 
Anwendung des bestehenden Rechtes beruhe, 
2. daß das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide. 
III In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechtes oder worin der behauptete Mangel des Verfahrens 
gefunden wird. Beschwerden ohne solche Angaben sind formell unzulässig. 
Art. 61. 
1 Die Oberberufungskommission wird bei dem Staatsministerium der Finanzen gebildet. 
I Sie setzt sich zusammen: 
1. aus ständigen Mitgliedern, die von der Staatsregierung ernannt werden, 
2. aus nichtständigen Mitgliedern, die in der Anzahl von je zwei in jedem Regierungs- 
bezirk aus Kreiseinwohnern durch den Landrat und, wenn dieser bis zu dem Zeit- 
punkt, an dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den ständigen 
Landratsausschuß auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis 
zum 30. September umfassenden Jahren gewählt werden. 
III In gleicher Weise wie im Abs. II Ziff. 2 bestimmt, sind in jedem Negierungsbezirke 
zwei Ersatzmänner, ferner in Oberbayern zwei in München wohnende Hilfsmitglieder zu wählen. 
W Die Oberberufungskommission entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern, 
von denen fünf einschließlich des Vorsitzenden ständige und zwei nichtständige sind. Von 
den ständigen Mitgliedern müssen zwei den Räten des Verwaltungsgerichtshofs entnommen 
sein. Im Bedarfsfalle können die Sachreferenten der zuständigen Ministerien mit beratender 
Stimme beigezogen werden. 
Der Kommission wird vom Staatsministerium der Finanzen ein verpflichteter Schrift- 
führer beigegeben. · 
VI Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 39, 43, 55 Abs. IV, mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß über Wahlablehnungsgründe in erster Instanz die Regierung, Kammer 
des Innern, entscheidet.
	        
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