Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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amt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Gemeindebehörde  hat  die  Anzeige
dem  Rentamte  zu  übersenden.

II  Anträge  und  Anzeigen  wegen  der  in  Art.  67,  68  bezeichneten  Einkommensminderungen
und  Steuerabgänge  sind  von  den  Beteiligten  bei  dem  Rentamt  anzubringen;  sie  sind  nur
bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  Schluß  des  Steuerjahrs  zulässig,  in  dem  die
Einkommensminderung  oder  der  Steuerabgang  eingetreten  ist.

III  Auf  die  Ermittelung  der  in  Art.  66,  68  bezeichneten  Einkommensänderungen  und
Steuerzugänge  finden  die  Vorschriften  über  die  Veranlagung  entsprechende  Anwendung.

!V  Die  zum  Vollzuge  weiter  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere  wegen  der  Abgabe
der  Steuererklärungen,  trifft  die  Staatsregierung.

Art.  70.

1  Die  Steueränderungen  sowie  die  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge  hat  das  Rentamt
mit  Wirkung  für  den  Beginn  des  auf  den  Eintritt  ihrer  Voraussetzung  folgenden  Monats
unter  Festsetzung  der  Steuer  durchzuführen.

II  Das  Ergebnis  der  Festsetzung  oder  die  Abweisung  des  Antrags  auf  Abminderung  oder
Abschreibung  der  Steuer  ist  dem  Pflichtigen  zu  Protokoll  zu  eröffnen  oder  schriftlich  mitzuteilen.

I  Gegen  die  Festsetzung  oder  Abweisung  hat  der  Pflichtige  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs
  an  den  Steuerausschuß.

IV  Der  Einspruch  ist  innerhalb  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung
schriftlich  oder  mündlich  beim  Rentamt  anzubringen;  er  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

V  Erachtet  das  Rentamt  den  Einspruch  für  begründet,  so  hat  es  die  Veranlagung  hiernach
abzuändern;  andernfalls  ist  der  Einspruch  an  den  Steuerausschuß  zu  leiten  und  der  Steuerfall
wie  die  Steuerfälle  im  allgemeinen  Veranlagungsverfahren  weiter  zu  behandeln.

VI  Die  Durchführung  der  Steueränderungen  sowie  der  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge
kann,  soweit  keine  Steuerverlustgefahr  besteht,  nach  näherer  Bestimmung  der  Staatsregierung
mit  der  nächstfolgenden  allgemeinen  Veranlagung  unter  entsprechender  Nachholung  oder  Rückvergütung

  verbunden  werden.
Art.  71.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt  zu  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  Wohnortsänderungen
  der  Steuerpflichtigen  anzuzeigen  sind  und  in  welcher  Weise  die  Gemeindebehörden
  hierbei  mitzuwirken  haben.

VII.  Steuernachbolungen.

Art.  72.
1  Ein  Steuerpflichtiger,  der  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  bei  der  Veranlagung
übergangen  oder  infolge  tatsächlichen  Irrtums  zu  niedrig  veranlagt  ist  oder  bezüglich  dessen