Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 527 
Art. 77. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer ohne genügenden 
Entschuldigungsgrund den ausdrücklich mit Strafe bedrohten Anordnungen der Staatsregie- 
rung zum Vollzuge dieses Gesetzes zuwiderhandelt. 
Art. 78. 
1 Die Bestrafung nach Art. 74, 75 Ziff. 3 unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle 
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt oder ergänzt werden, bevor eine Anzeige 
oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der Einleitung der Bestrafung erfolgt ist. 
II Die Strafverfolgung nach Art. 75 Ziff. 3 wegen Verfehlungen gegen Art. 24, 25 
sowie nach Art. 77 tritt gegen Personen, die im Hof-, Staats= oder sonstigen öffentlichen 
Dienste angestellt oder beschäftigt sind, nicht ein, wenn sie hierwegen einem Dienststrafverfahren 
unterliegen. 
II Die Strafe nach Art. 75 Ziff. 4, Art. 76 kann wiederholt ausgesprochen werden; 
der Gesamtbetrag der Strafen nach Art. 75 Ziff. 4 darf jedoch sechshundert Mark nicht 
übersteigen. 
Art. 79. 
1Mitglieder und Sachverständige (Art. 41 Abs. III) des Steuerausschusses, ferner 
Mitglieder der Kommissionen werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft, 
wenn sie über die zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen die ihnen 
obliegende Verschwiegenheit (Art. 43, 58 Abs. I, 61 Abs. V.) nicht bewahren. 
II Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Staatsregierung oder des Verletzten ein. 
Art. 80. 
1 Wenn eine und dieselbe Handlung oder Unterlassung mit Strafe bedrohte Vorschriften 
des Einkommensteuergesetzes und des Gewerbsteuergesetzes oder des Kapitalrentensteuergesetzes 
verletzt, so kommen die Strafbestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung. 
U In diesem Falle ist bei der Berechnung der Hinterziehungsstrafe zur hinterzogenen Ein- 
kommensteuer der Jahresbetrag der hinterzogenen Gewerbsteuer oder Kapitalrentensteuer hinzu- 
zurechnen und, wenn die hinterzogenen Beträge nicht ziffermäßig festgestellt werden können, 
auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark zu erkennen. 
III Die Strafverfolgung von strafbaren Handlungen (Art. 74 bis 79) verjährt in drei, 
die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafen in fünf Jahren. 
W Uneinbringliche Geldstrafen sind nach den für Ubertretungen geltenden Vorschriften des 
Reichs-Strafgesetzbuchs über die Strafumwandlung in Haft umzuwandeln. 
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