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Art. 90.
Veranlagte Steuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn
ihre zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen
gefährden, ferner wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder
wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage
ürden.
stehen würden Art. 91.
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag,
so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.
Art. 92.
1 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungs-, Beschwerde= oder Einspruchs-
verfahren kann beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle
verhindert worden ist, Ausschlußfristen einzuhalten. Einem unabwendbaren Zufall ist es
gleichzuachten, wenn der vom Ausschlusse betroffene Steuerpflichtige von einer Ausschlußfrist
ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhalten hat.
II Die Wiedereinsetzung ist unter Anführung der sie begründenden Tatsachen und der
Beweismittel hierfür sowie unter Nachholung des ausgeschlossenen Rechtsmittels innerhalb
zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses bei der für die Einlegung des nachgeholten
Rechtsmittels zuständigen Behörde zu beantragen.
III Nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet,
ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.
IVÜber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, der die Entscheidung über
das versäumte Rechtsmittel zusteht. Art. 93
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staats-
regierung erlassen.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. Dr. v. Pfaff. v. Grettreich.
Staatsrat v. Schoch. Staatsrat v. Treutlein-Märdes.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.