Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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„Undichtheiten und sonstige Schäden an Kessel, Ausrüstung oder Mauerwerk sind sofort 
dem Vorgesetzten anzuzeigen und durch Sachverständige zu beseitigen. 
Vor Leckwasser und ausströmenden Dämpfen sind alle Teile des Kessels sowie seine 
Einmauerung sorgfältig zu schützen. 
Außer Betrieb stehende Kessel sind im Winter durch vollständige Entleerung auch der 
Rohrleitungen vor Einfrieren zu schützen. 
Den Dampfkesselbesitzern ist es anheimgegeben, weitergehende Sicherheitsvorschriften zu 
erteilen.
	        
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