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Art. 20.
1 Die Grundlagen für die Berechnung der Steuer sind durch den nach Art. 37 bis 41
des Einkommensteuergesetzes gebildeten Steuerausschuß unter entsprechender Anwendung der
Art. 42 bis 47 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen.
II Dem Steuerausschuß obliegt insbesondere, über die Steuerpflicht, über die Höhe des
Wertes des Betriebskapitals und des gewerblichen Reinertrags und über die Anwendung der
im Gesetze vorgesehenen Ermäßigungs= und Befreiungsbestimmungen Beschluß zu fassen.
Art. 21.
1 Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom
Rentamte berechnet.
II Im übrigen findet Art. 48 Abs. II bis IV des Einkommensteuergesetzes entsprechende
Anwendung.
IV. Rechtsmittel.
Art. 22.
1 Gegen den Beschluß des Steuerausschusses ist Berufung, gegen den Bescheid der
Berufungskommission ist Beschwerde zulässig.
II Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuergesetzes entsprechende
Anwendung.
III Die Rechtsmittel gegen die Gewerbsteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln
gegen die Einkommensteuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen,
daß die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranlagung bezüglich der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sich auch auf die Veranlagung zur Gewerbsteuer erstrecken soll
und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und Erträge aus Gewerbe-
betrieb für das Rechtsmittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt, wenn sie nur bei
einer Steuer eingehalten ist.
V. Veranlagungsperioden, Steuerzugänge und Stenerabgänge.
Art. 23.
1 Die allgemeine Veranlagung zur Gewerbsteuer erfolgt für ein Rechnungsjahr (Steuerjahr).
I11 Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung der
Steuerberechnungen die Einhebungsgrundlage für das Steuerjahr.