Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 43. 543 
Art. 24. 
1 Gewerbe, die im Laufe des Steuerjahrs neu entstehen oder bei denen die Voraus- 
setzungen der Steuerbefreiung wegfallen (Art. 3 Abs. 1), sind in Zugang, Gewerbe, die 
im Laufe des Steuerjahrs erlöschen oder bei denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung 
eintreten, sind in Abgang zu bringen. 
II Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechungen des Betriebs 
begründen keine Anderung der Veranlagung. 
III Beim Wechsel der Person des Unternehmers eines Gewerbes ohne wesentliche Anderung 
des Gewerbebetriebs ist die veranlagte Steuer bis zum Ablaufe des Steuerjahrs fortzuentrichten. 
In der Steuerliste findet nur eine Namensumschreibung statt; hierbei hat eine angemessene 
Ausscheidung der veranlagten Steuer einzutreten, wenn mehrere einheitlich veranlagte Gewerbe 
(Art. 4 Abs. II) infolge des Unternehmerwechsels von verschiedenen Unternehmern weiter- 
betrieben werden. « 
Art. 25. 
1 Die für die gewerbepolizeilichen Anzeigen des Gewerbebegiuns zuständige Behörde hat 
von den Gewerbezugängen dem Rentamte Mitteilung zu machen. 
II Soweit solche Anzeigen nicht vorgeschrieben sind, hat der Unternehmer den Gewerbezugang 
dem Rentamt oder der Gemeindebehörde behufs UÜbermittelung an das Rentamt anzuzeigen. 
III Auf die Ermittelung des Betriebskapitals und des gewerblichen Reinertrags der 
zugegangenen Gewerbe finden die Vorschriften über die Veranlagung entsprechende Anwendung. 
IV Anzeigen über erloschene Gewerbe sind von den Beteiligten beim Rentamt oder bei der 
Gemeindebehörde behufs UÜbermittelung an das Rentamt zu erstatten. 
V Die zum Vollzuge weiter erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen der Abgabe 
der Steuererklärungen, trifft die Staatsregierung. 
Art. 26. 
! Für die in Zugang oder in Abgang kommenden Gewerbe hat das Rentamt mit 
Wirkung für den Beginn des auf die Betriebseröffnung, den Wegfall der Steuerbefreiung, 
auf die Betriebseinstellung oder den Eintritt der Steuerbefreiung folgenden Monats die 
Steuer festzusetzen oder abzuschreiben. 
II Ebenso hat das Rentamt die Namensumschreibung mit Wirkung von dem auf den 
Beginn des Unternehmerwechsels folgenden Monate vorzunehmen. Die Namensumschreibung 
und die hierbei getroffene Steuerausscheidung (Art. 24 Abs. III) sind dem Pflichtigen zu 
Protokoll zu eröffnen oder schriftlich mitzuteilen. 
III Auf das weitere Verfahren findet Art. 70 Abs. II bis VI des Einkommensteuergesetzes 
entsprechende Anwendung. 
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