Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund= und Rentenschulden, Spar- 
kasseneinlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus 
verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige 
Rentenbezüge, 
2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, stillen Gesellschaften, 
Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten bei Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, 
3. Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen, 
Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das 
ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und 
Gewinne sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der ausstehenden 
Forderungen anzusetzen. 
# Fallen jedoch derartige Erträge im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus dem 
gewerblichen Betriebskapital an, so sind sie zum gewerblichen Ertrage zu rechnen. 
Art. 2. 
1 Kapitalrentensteuerpflichtig ist, wer nach Art. 1, 2 Abs. I Ziff. 3 des Einkommen- 
steuergesetzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig ist. 
Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. 
Art. 3. 
1 Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, die aber zur 
Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht kapitalrentensteuerpflichtig sind, werden zur Be- 
gründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise veranlagt. 
II Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als 
Steuerpflichtiger. 
Art. 4. 
Kapitalrentensteuerfrei sind: 
1. Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die nach Art. 3 Abs. I1 Ziff. 2, 3, 
Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerfrei sind, 
2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, 
3. Witwen, geschiedene, verlassene oder nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
getrennt lebende Ehefrauen, vaterlose Minderjährige und erwerbsbeschränkte Per- 
sonen, wenn ihre steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 400 —X und ihr gesamtes 
steuerbares Einkommen nicht mehr als 800 JX betragen.
	        
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