Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

552 
III. Steuertarif und Stenerermäßigungen. 
Art. 8. 
1 Die Steuer beträgt bei steuerbaren Kapitalrenten 
von 70 bis 100 S 1 % 
von mehr als 100 MAM „ 400 11/ %, 
„ „ „ 400 + „ 700 1½ %, 
„ „ „ 700 — „ 100. . 1 % 
„ „ „ 1000 " 2 0% 
der steuerbaren Kapitalrente. 
I. Für die Steuerberechnung sind die steuerbaren Kapitalrenten auf durch 10 teilbare, 
nach abwärts abgerundete Markbeträge festzusetzen. 
III Bei der Steuerberechnung sich ergebende Pfennigbeträge sind auf durch 10 teilbare 
Beträge nach abwärts abzurunden. 
Art. 9. 
1 Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 1000 und 
dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 2000 & beträgt, hat, wenn er von der 
Steuer nicht befreit ist, die Hälfte der Steuer (Art. 8 Abs. I, II) zu entrichten. 
II Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 2000 und 
dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 3000 JN& beträgt, hat, wenn er nicht unter 
Abs. I fällt, drei Viertel der Steuer (Art. 8 Abs. I, II) zu entrichten. 
III Art. 8 Abs. III findet Anwendung; der Mindestbetrag der Steuer ist 50 J. 
IV. Veranlagung der Stener. 
Art. 10. 
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Kapitalrentensteuerpflichtige nach Art. 22 
des Einkommensteuergesetzes zur Einkommenstener zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein 
würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre. 
II Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die 
Staatsregierung zu treffen. 
Art. 11. 
1 Wer eine Kapitalrente von mindestens 70 — bezieht, ferner wer für das letzte Steuer- 
jahr mit einer Kapitalrente veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Stener- 
erklärung abzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.