Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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II Der Marktunternehmer hat Vorsorge zu treffen, daß Verkaufsscheine auf dem Markte 
käuflich sind. 
6. 1Die Verkäufer haben sämtliche, während der Marktstunden verkaufte Tiere, bevor 
sie vom Markte entfernt werden, zur Verwiegung zu bringen, ohne Rücksicht darauf, ob der 
Verkauf nach dem Stück oder Gewicht erfolgt ist. 
II Ausgenommen von dem Verwiegungszwang sind Schafe und die Tiere, die nach Schlacht- 
gewicht verkauft worden sind, und bei denen das Schlachtgewicht nach der Beilage I durch 
Wägung unter amtlicher Überwachung ermittelt wird. 
III Die Notierungskommission kann jedoch verlangen, daß bei den von ihr bezeichneten 
Schafen das Lebendgewicht oder Schlachtgewicht durch Abwiegen unter amtlicher Uberwachung 
festgestellt wird. 
IV Der Verkaufsschein ist nach Eintragung des auf der Wage festgestellten Gewichts un- 
verzüglich bei der vom Marktunternehmer bestimmten Stelle einzureichen. Auf Grund der 
in den Verkaufsscheinen enthaltenen Angaben sind Listen aufzustellen, in denen für jede 
Schlachtwertklasse die zu den einzelnen Preisen abgeschlossenen Verkäufe unter Angabe des 
ermittelten Gewichts einzutragen sind. 
Vie angegebenen Stückpreise sind nach dem Ergebnis der Verwiegungen auf Lebend- 
gewicht umzurechnen. 
7. I Zum Zwecke der Nachprüfung der Notierungen nach Schlachtgewicht (Ziff. 2 Abs. U) 
kann die Notierungskommission von den Käufern der von ihr zu bezeichnenden Stücke ver- 
langen, daß ihr bis zum nächsten Markttage das nach der Schlachtung ermittelte Schlacht- 
gewicht mitgeteilt wird, soferne die Schlachtung bis dahin auf dem betreffenden Schlachthofe 
erfolgt ist. 
II Ferner kann die Notierungskommission bestimmen, daß eine von ihr zu bezeichnende 
Anzahl solcher Tiere, die nach Schlachtgewicht verkauft worden sind, lebend zur Verwiegung 
zu bringen ist, um einen Maßstab für die Umrechnung der Preise nach Lebendgewicht zu 
gewinnen. 
8. 1.Jede Notierungskommission tritt zu der vom Marktunternehmer bestimmten Zeit 
zur amtlichen Feststellung der Preise zusammen. Den Notierungskommissionen sind die 
Verkaufsscheine und die aufgestellten Listen (Ziff. 6) vorzulegen. Als Marktpreis sind für 
die einzelnen Tiergattungen und Schlachtwertklassen die Preise festzustellen, die nach den 
Verkaufsscheinen und den von Mitgliedern der Notierungskommission gemachten Beobachtungen 
der wirklichen Geschäftslage des Marktes entsprechen. Ergeben sich innerhalb der Kommission 
Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
II Ausnahmepreise sind als solche kenntlich zu machen.
	        
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