Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Beilage I. 
§ 1. 
Vor der Ermittlung des Schlachtgewichts sind beim Ausschlachten vom Tiere 
zu entfernen bezw. dürfen nur entferut werden: 
1. Bei den Rindern 
a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett, mit Ausnahme des dünnen Haut- 
muskels, an ihr verbleibt, der Schwanz ist hinter dem vierten Schwanzwirbel 
abzuschneiden, das sogenannte Schwanzfett darf nicht entfernt werden; 
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel (im Genick) 
senkrecht zur Wirbelsäule; 
Jc) die Füße im unteren Gelenk der Fußwurzeln über dem sogenannten Schienbein; 
d) sämtliche Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den anhaftenden Fett- 
polstern (Herz= und Mittelfett), ferner der Nierenstock und das Schlußfett; 
e) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teil der Brusthöhle gelegenen Blut- 
gefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der Luftröhre und des sehnigen Teils 
des Zwerchfells; 
f)das Rückenmark; 
9) der Fisel und die Hoden ohne Sackfett bei männlichen Rindern, das Euter von 
Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalbinen. 
2. Bei den Kälbern 
a) Magen und Darm; 
b) der Nabel und bei männlichen Kälbern die äußeren Geschlechtsteile. 
3. Bei dem Schafvieh 
a) das Fell nebst den Füßen über dem sogenannten Schienbein; 
b) Magen und Därme; 
) bei Widdern und Hammeln die äußeren Geschlechtsteile, bei Mutterschafen das Enter. 
4. Bei den Schweinen 
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Luftröhre und Schlund, 
jedoch mit Ausnahme der Zunge, der Nieren und des Wammenfettes; 
b) bei männlichen Schweinen die blanken äußeren Geschlechtsteile.
	        
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