Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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1. die gewöhnliche Jahresernte landwirtschaftlich benützter Grundstücke mindestens zum 
vierten Teile beschädigt oder 
2. der Wert des zum Wirtschaftsbetrieb eines Landguts dienenden beweglichen Inven— 
tars um mindestens den vierten Teil vermindert wurde. 
II Ist im Falle des Abs. 1I Ziff. 1 die Beschädigung an der eingebrachten Ernte einge- 
treten und nicht nachweisbar, von welchen einzelnen Grundstücken des Landguts die beschä- 
digte Ernte stammt, so ist die Ernte sämtlicher Grundstücke der gleichen Kulturart als be- 
schädigt anzusehen. 
III Die Schadensquote ist nach Zwölfteilen zu ermitteln; hierbei sind Bruchteile der Hälfte 
und darüber für voll zu rechnen. Etwaige gesetzliche oder vertragsmäßige Entschädigungen 
sind in Berücksichtigung zu ziehen. 
IV Der Nachlaß beträgt in den Fällen des Abs. I Ziff. 1 eine der Schadensquote gleich- 
kommende Quote der Jahresgrundsteuer der beschädigten Grundstücke, in den Fällen des 
Abs. I Ziff. 2 eine der Schadensquote gleichkommende Quote der Jahresgrundsteuer des in 
Frage stehenden Landguts. 
Der Nachlaß wird nur für das Kalenderjahr bewilligt, in dem die Beschädigung ein- 
getreten ist. Im Falle der unverschuldeten Fortdauer der Wirkung der Beschädigungen in 
dem unter Abs. I Ziff. 1, 2 erwähnten Umfang über das Nachlaßjahr hinaus kann jedoch 
auch für das folgende Jahr ein Nachlaß gewährt werden. 
§ 117. 
! Die Nachlaßgesuche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei der Gemeindebehörde zu 
einer Zeit schriftlich oder mündlich anzubringen, wo der erlittene Schaden vollständig erhoben 
werden kann. 
II Von der Gemeindebehörde sind die Gesuche mit gutachtlicher Außerung dem Rentamte 
vorzulegen. 
III Die Schadensfeststellung erfolgt nach den hierüber von der Staatsregierung ergehenden 
Anordnungen. Uber die Gewährung des Nachlasses und über dessen Höhe entscheidet die 
Regierung, Kammer der Finanzen. Gegen deren Entscheidung ist Beschwerde an das Staats- 
ministerium der Finanzen zulässig. 
II. Abschnitt. 
Das Gesetz über die allgemeine Haussteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 
10. Juni 1881 wird dahin geändert:
	        
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