Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 46. 573 
Art. 7. 
§ 2 erhält folgende Fassung: 
! Haussteuerfrei sind: 
1. die Gebäude der Mitglieder des Königlichen Hauses, soweit sich die hierwegen 
durch die Verfassung vorbehaltene Steuerfreiheit erstreckt, 
die Staatsgebäude, 
Kirchen, Bethäuser, Synagogen, 
die Dienstgebäude der Versicherungskammer, 
die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Gebäude der Kreis- 
gemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften sowie der zur 
Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs= oder der Landes- 
gesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 
6. die unmittelbar zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung dienenden Ge- 
bäude öffentlicher Unterrichts= oder Erziehungsanstalten sowie Gebäude dieser Art 
von Privatanstalten, die für öffentliche Unterrichts= oder Erziehungsanstalten 
Ersatz bieten und nicht Erwerbszwecke verfolgen, 
7. Gebäude, die unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Wohltätigkeit oder der 
öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sportszwecken 
dienen, 
8. öffentliche Museen, öffentliche Monumente. 
II Auf Gebäudeteile, die anderen als den die Steuerfreiheit begründenden besonderen 
Zwecken dienen, finden die regelmäßigen Veranlagungsvorschriften Anwendung. Jedoch 
erstreckt sich die Steuerfreiheit nach Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 auch auf Dienstwohnungen, die 
zu dem Zwecke, auf den die Steuerfreiheit sich gründet, in Beziehung stehen. 
II Für Staatsgebäude werden zur Begründung der Umlagenpflicht die Steuerverhältnis- 
zahlen ausgemittelt und im Kataster vorgemerkt. Diese Ermittelung und Vormerkung unter- 
bleibt für die Schlösser, die zur K. Zivilliste gehören, und für die Gebäude oder Gebäudeteile, 
die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sowie für Dienstwohnungen, 
die zu der Erfüllung dieser Aufgaben in Beziehung stehen. 
IV Anderungen, die sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerveranlagung 
ergeben, sind von dem auf die Anderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an zu 
berücksichtigen. 
Art. 8. 
1 Im § 4 lit. a ist an Stelle der Worte „eine an Mustern abgleichende“ das Wort 
„durch“ zu setzen.
	        
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