Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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I Ferner ist dem § 4 folgender Absatz beizufügen: · 
Bei der Erhebung oder Einschätzung der Miete nach lit. a darf, und zwar erstmals 
bei Gelegenheit der nächsten Mietsteuerrevision (Art. 16), für die Ausgaben des Hausbesitzers 
für Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Fäkalienwegschaffung, Straßenreinigung, Kaminreinigung 
und für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und sonstigen Schaden ein angemessener 
Betrag in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, daß in der Miete die Entschädigung hierfür 
inbegriffen ist. 
Art. 9. 
§ 7 erhält folgende Fassung: 
Von jeder Mark der Haussteuerverhältniszahl (§ 6) ist ein Betrag von zwei Pfennig 
als Jahressteuer zu erheben. 
Art. 10. 
Dem § 14 ist folgender Absatz beizufügen: 
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Verschweigung des wahren 
Mietertrags aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so kann die Strafe bis auf fünf Mark 
ermäßigt werden. 
Art. 11. 
§ 16 Abst. I erhält folgende Fassung: 
Die von den Vorschriften der §§ 11, 12 nicht berührten unvermieteten Gebäude und 
Gebäudeteile werden von den Taxatoren je nach ihrer Mietfähigkeit eingeschätzt. Die gleiche 
Sachbehandlung findet statt bei Gebäuden und Gebäudeteilen, die unter abnormen Verhält- 
nissen vermietet sind. 
Art. 12. 
Im § 23 Ziff. 2 ist an Stelle der Worte: „Einschätzung nach dem Mietertrage der 
Musterhäuser“ zu setzen: 
„Einschätzung nach 8 16 Absk. 1“. 
Art. 13. 
§ 24 erhält folgende Fassung: 
Eine Reklamation, die nach § 23 Ziff. 3 ergriffen wird, muß für die einzelnen Haus- 
teile das Maß der vermeintlichen Überschätzung ersehen lassen. 
Art. 14. 
Im § 25 ist an Stelle der Worte: „Einschätzung nach dem Mietertrage der 
Musterhäuser“ zu setzen: 
„Einschätzung nach § 16 Abs. 1“.
	        
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