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I Ferner ist dem § 4 folgender Absatz beizufügen: ·
Bei der Erhebung oder Einschätzung der Miete nach lit. a darf, und zwar erstmals
bei Gelegenheit der nächsten Mietsteuerrevision (Art. 16), für die Ausgaben des Hausbesitzers
für Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Fäkalienwegschaffung, Straßenreinigung, Kaminreinigung
und für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und sonstigen Schaden ein angemessener
Betrag in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, daß in der Miete die Entschädigung hierfür
inbegriffen ist.
Art. 9.
§ 7 erhält folgende Fassung:
Von jeder Mark der Haussteuerverhältniszahl (§ 6) ist ein Betrag von zwei Pfennig
als Jahressteuer zu erheben.
Art. 10.
Dem § 14 ist folgender Absatz beizufügen:
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Verschweigung des wahren
Mietertrags aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so kann die Strafe bis auf fünf Mark
ermäßigt werden.
Art. 11.
§ 16 Abst. I erhält folgende Fassung:
Die von den Vorschriften der §§ 11, 12 nicht berührten unvermieteten Gebäude und
Gebäudeteile werden von den Taxatoren je nach ihrer Mietfähigkeit eingeschätzt. Die gleiche
Sachbehandlung findet statt bei Gebäuden und Gebäudeteilen, die unter abnormen Verhält-
nissen vermietet sind.
Art. 12.
Im § 23 Ziff. 2 ist an Stelle der Worte: „Einschätzung nach dem Mietertrage der
Musterhäuser“ zu setzen:
„Einschätzung nach 8 16 Absk. 1“.
Art. 13.
§ 24 erhält folgende Fassung:
Eine Reklamation, die nach § 23 Ziff. 3 ergriffen wird, muß für die einzelnen Haus-
teile das Maß der vermeintlichen Überschätzung ersehen lassen.
Art. 14.
Im § 25 ist an Stelle der Worte: „Einschätzung nach dem Mietertrage der
Musterhäuser“ zu setzen:
„Einschätzung nach § 16 Abs. 1“.