Nr. 46. 575
Art. 15.
Im § 26 Abs. I wird das Wort: „halbjähriger“ durch „vierteljähriger“ ersetzt.
Art. 16.
An Stelle der §§ 31, 32 treten folgende Vorschriften:
1 In allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer eingeführt ist, findet
eine Revision statt Die Revision ist spätestens im dritten Kalenderjahre von Inkrafttreten
dieses Gesetzes an in Angriff zu nehmen. Sie ist von zehn zu zehn Jahren zu wiederholen.
II Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in einzelnen Gemeinden oder
Ortschaften auf Antrag der Gemeindevertretung — der Gemeindebevollmächtigten in den
Gemeinden mit städtischer Verfassung, der Gemeindeversammlung in den Landgemeinden rechts
des Rheins, des Gemeinderats in den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung —
vor Ablauf der zehnjährigen Periode eine Steuerrevision vornehmen zu lassen.
II! Die zehnjährige Periode beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Revision voll-
endet wurde.
Art. 17.
An Stelle des § 36 treten folgende Vorschriften:
8 36.
1 Für neu aufgeführte Gebäude beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des dem Jahre,
in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden Kalenderjahrs.
II Ist das neu aufgeführte Gebäude ein Kleinwohnungsbau für die minderbemittelte
Bevölkerung oder zur Ansiedelung landwirtschaftlicher Arbeiter, für den die im Art. 14 des
Gesetzes, die Landeskulturrentenanstalt betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1908 aufgeführten Merkmale zutreffen, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf
der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden sechs Kalenderjahre.
II! Enthält der Kleinwohnungsbau (Abs. II) nicht mehr als vier Wohnungen oder ist er
von einer Gemeinde oder von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung hergestellt, die
sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für die minder-
bemittelte Bevölkerung befaßt, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf der dem Jahre, in
dem der Neubau vollendet wurde, folgenden zwölf Kalenderjahre. Eine Vereinigung gilt
nicht als gemeinnützig, wenn satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als
vier vom Hundert verzinst werden oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als
die Einzahlungen ausgeantwortet wird.