Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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IV Die Vorschriften der Abs. II, III finden nur solange Anwendung, als die dort be- 
zeichneten Voraussetzungen erfüllt bleiben; außerdem wird die Steuer vom nächsten Kalender- 
vierteljahr an zugeschrieben. 
" §36a. 
IJmFalledesgänzlichenAbbtuchsoderdergänzlichenZerstörungistdieSteuer-vom 
nächsten Kalendervierteljahr an in Abgang zu bringen. 
II Anderungen an Mietsteuerobjekten, die nur einzelne Gebäudeteile betreffen, bewirken 
eine Ab= und Zuschreibung der Steuer lediglich in Ansehung der von der Anderung berührten 
Teile. Hierbei sind jedoch Anderungen geringeren Umfanges, durch welche die Mietertrags- 
fähigkeit eine wesentliche Anderung nicht erleidet, für die Steuerpflicht ohne Einfluß. Die 
Abschreibung der Steuer erfolgt von dem auf den Eintritt der Anderung nächstfolgenden 
Kalendervierteljahr an, die Zuschreibung im Falle des Zubaues neuer Gebäulichkeiten oder 
der Errichtung neuer Stockwerke oder des inneren Umbaues des ganzen Gebäudes in gleicher 
Weise wie bei neu aufgeführten Gebäuden (§ 36), in den übrigen Fällen, wenn für das 
Gebäude noch Steuerfreijahre laufen, mit deren Ablauf, außerdem von dem auf die Bau- 
vollendung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an, wobei jedoch der betreffende Gebäudeteil 
mindestens ein Kalendervierteljahr außer Besteuerung zu bleiben hat. 
zH Für die Veranlagung der Arealsteuer kommen Anderungen, die einzelne Gebändeteile 
betreffen, nur dann in Betracht, wenn hierdurch die ursprüngliche Flächengröße in einem die 
Berechnung der Verhältniszahl beeinflussenden Maße verändert wird. Minderungen der 
Steuer, die sich durch derartige Anderungen oder durch eine anderweitige Verkleinerung der 
steuerpflichtigen Fläche ergeben, sind von dem auf die Anderung nächstfolgenden Kalender- 
vierteliahr an und, wenn deren Zeitpunkt nicht mehr bestimmt werden kann, von dem auf 
den Zeitpunkt ihrer Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr an zu berücksichtigen; das 
Gleiche gilt von Mehrungen dieser Art, wenn für das Gebäude nicht ohnehin noch Steuer- 
freijahre (§ 36) laufen. 
§ 36 b. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, nach Maßgabe der Anordnungen der Staats- 
regierung über Neubauten, Bauänderungen und sonstige Tatsachen, die nach den §§ 36, 36 a 
auf die Steuer von Einfluß sind, Anzeige zu erstatten und auf Verlangen nähere Aufschlüsse 
zu erteilen. 
Art. 18. 
8 37 erhält folgende Fassung: 
Die Haussteuer wird mit je einem Vierteile der Jahresschuldigkeit am 1. Januar, 
1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die 
Staatsregierung.
	        
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