Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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III. Abschnitt. 
Gemeinsame und Schlußbestimmungen. 
Art. 22. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Texte der Gesetze über die allgemeine Grund- 
steuer und über die allgemeine Haussteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 
1881, wie sie sich aus den Anderungen ergeben, die in diesem Gesetz und in dem Aus- 
führungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 9. Juni 1899 vorgesehen sind, mit den 
UÜberschriften „Grundsteuergesetz“ und „Haussteuergesetz“ durch das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt bekanntzugeben und hierbei eine fortlaufende Numerierung der Paragraphen und die 
Richtigstellung der Verweisungen vorzunehmen. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von HSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. Dr. v. Pfaff. v. Brettreich. 
Staatsrat v. Schoch. Staatsrat v. Treutlein-Mördes. 
Auf Allerhöchsten Befehl.: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Ein fü hrungsgeset zu den Gesetzen über die direkten Steuern. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Tritpol!, 
unn Gottes Gunden Königlicher prim von Hayern, 
Rexeut. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
1 Das Einkommensteuergesetz, das Gewerbsteuergesetz, das Kapitalrentensteuergesetz und 
das Gesetz betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine Grund= und Haussteuer
	        
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