Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

3. das Gesetz vom 1. Juli 1834, die Steuernachlässe betreffend, und die auf dem 
arrêöté vom 24. floréal VIII beruhenden, in die Instruktion vom 28. Juli 1818 
über die Untersuchung, Begutachtung und Entscheidung der Steuerreklamationen 
aufgenommenen Vorschriften über die Steuernachlässe für die Pfalz, 
4. Art. 8 Ziff. 7, Art. 10 Ziff. 27, 28 des Gesetzes vom 8. August 1878 
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in 
Verwaltungsrechtssachen. 
· Art. 6. 
Am 1. Oktober 1911 erlischt die Tätigkeit der nach den Gesetzen vom 9. Juni 1899 
gewählten Steuerausschüsse und Berufungskommissionen; noch unerledigte Steuerfälle gehen 
auf die nach den neuen Gesetzen gebildeten Steuerausschüsse und Kommissionen über. 
Art. 7. 
1 Nachzahlungen an Gewerb-, Kapitalrenten= und Einkommensteuern können hinsichtlich 
der unter der Herrschaft der früheren Gesetze entgangenen Steuerbeträge auch nach dem 
31. Dezember 1911 beansprucht werden, soweit sie nach jenen Gesetzen verfolgbar waren. 
I Hinterziehungen von Gewerb-, Kapitalrenten= und Einkommensteuern, die vor dem 
1. Januar 1912 unternommen worden sind, werden nach diesem Zeitpunkte mit Geldstrafe 
im fünf= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen worden 
ist, und, wenn dieser Betrag nicht ziffermäßig festgestellt werden kann, mit Geldstrafe bis 
zu zweitausend Mark bestraft. 
Art. 8. 
Das Grundsteuergesetz, das Haussteuergesetz, das Gewerbsteuergesetz und das Kapital- 
rentensteuergesetz treten mit Ablauf des Jahres 1918 außer Wirksamkeit, wenn nicht die 
Staatsregierung bis dahin dem Landtage Gesetzentwürfe zur Fortführung der Reform der 
direkten Steuern vorgelegt hat. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. uv. Pfaff. v1. Prettreich. 
Staatsrat v. Schoch. Staatsrat v. Treutlein-Mördes. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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