3. das Gesetz vom 1. Juli 1834, die Steuernachlässe betreffend, und die auf dem
arrêöté vom 24. floréal VIII beruhenden, in die Instruktion vom 28. Juli 1818
über die Untersuchung, Begutachtung und Entscheidung der Steuerreklamationen
aufgenommenen Vorschriften über die Steuernachlässe für die Pfalz,
4. Art. 8 Ziff. 7, Art. 10 Ziff. 27, 28 des Gesetzes vom 8. August 1878
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in
Verwaltungsrechtssachen.
· Art. 6.
Am 1. Oktober 1911 erlischt die Tätigkeit der nach den Gesetzen vom 9. Juni 1899
gewählten Steuerausschüsse und Berufungskommissionen; noch unerledigte Steuerfälle gehen
auf die nach den neuen Gesetzen gebildeten Steuerausschüsse und Kommissionen über.
Art. 7.
1 Nachzahlungen an Gewerb-, Kapitalrenten= und Einkommensteuern können hinsichtlich
der unter der Herrschaft der früheren Gesetze entgangenen Steuerbeträge auch nach dem
31. Dezember 1911 beansprucht werden, soweit sie nach jenen Gesetzen verfolgbar waren.
I Hinterziehungen von Gewerb-, Kapitalrenten= und Einkommensteuern, die vor dem
1. Januar 1912 unternommen worden sind, werden nach diesem Zeitpunkte mit Geldstrafe
im fünf= bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen worden
ist, und, wenn dieser Betrag nicht ziffermäßig festgestellt werden kann, mit Geldstrafe bis
zu zweitausend Mark bestraft.
Art. 8.
Das Grundsteuergesetz, das Haussteuergesetz, das Gewerbsteuergesetz und das Kapital-
rentensteuergesetz treten mit Ablauf des Jahres 1918 außer Wirksamkeit, wenn nicht die
Staatsregierung bis dahin dem Landtage Gesetzentwürfe zur Fortführung der Reform der
direkten Steuern vorgelegt hat.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. uv. Pfaff. v1. Prettreich.
Staatsrat v. Schoch. Staatsrat v. Treutlein-Mördes.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.