Steuer
berechtigung.
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hat und durch die Art des Geschäftsverfahrens von den Grundsätzen und Formen der
üblichen Gewerbeausübung wesentlich abweicht.
II Zu den gewerblichen Unternehmungen dieser Art zählen unter den angegebenen Voraus-
setzungen insbesondere:
1. Warenhäuser, Großmagazine, Großbasare, Abzahlungsgeschäfte, Versteigerungs-
geschäfte und Versandgeschäfte, durch welche Waren, die nach ihrer Beschaffenheit
verschiedenen Gattungen angehören oder als Erzeugnisse verschiedener Gewerbe-
oder Handwerkszweige anzusehen sind, in größerem Umfange mittels Einzelverkaufs
in offenen Verkaufsstellen feilgehalten oder im Wege des unmittelbaren Versandes
an die Verbraucher veräußert werden,
2. Gewerbe der in Ziff. 1 bezeichneten Art, in denen der Betriebsumfang durch
Haltung einer Mehrzahl von Verkaufsstellen oder Niederlagen für den Vertrieb
der Waren oder Erzeugnisse außergewöhnlich erweitert ist.
III Die Warenhaussteuerpflicht erstreckt sich nicht auf gewerbliche Betriebe rechtsfähiger
gemeinnütziger Genossenschaften. Nicht als gemeinnützig gelten Genossenschaften, die satzungs-
gemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 5% verzinsen oder den Mitgliedern
im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.
IV Die Warenhaussteuerpflicht beschränkt sich auf den Gewerbebetrieb, der in Bayern
stattfindet.
Art. 2.
1 Warenhaussteuerpflichtig ist derjenige, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
(Unternehmer.)
IIDie Vorschriften der Art. 2 Abs. II, 4, 5 des Gewerbsteuergesetzes finden entsprechende
Anwendung.
Art. 3.
1! Die Warenhaussteuer fließt in die Kasse der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur
Ausübung des Gewerbes unterhalten wird.
II Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung,
die der Ausübung des Betriebs dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach
als Betriebsstätten:
Zweigniederlassungen,
Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufsstellen,
Niederlagen,