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1 Die Haltung umfaßt die Beschaffung und Unterhaltung der männlichen Zuchttiere sowie
der für ihre Zuchtverwendung unbedingt nötigen Einrichtungen.
III Verpflichtungen Dritter, die durch besondere Rechtsverhältnisse begründet sind, werden
hierdurch nicht berührt.
Art. 2.
1 Die Gemeinde kann die Haltung der männlichen Zuchttiere entweder in eigener Ver-
waltung besorgen oder durch Vertrag an verlässige Viehzüchter vergeben. Der Vertrag bedarf
der staatsaufsichtlichen Genehmigung.
I Die abwechselnde Ubertragung der Haltung der männlichen Zuchttiere an die einzelnen
Tierbesitzer (Turnushaltung) sowie die Versteigerung der Tierhaltung ist unzulässig.
Art. 3.
1 Die Zahl der aufzustellenden männlichen Zuchttiere ist nach dem jeweiligen Bedarfe
für die zuchtfähigen weiblichen Tiere unter Berücksichtigung des Alters, der Entwicklung
und der Gebrauchsweise der männlichen Zuchttiere zu bemessen.
II Bei der Aufstellung der männlichen Zuchttiere ist auf ihre entsprechende Rasse (Schlag)
und auf die in der Gemeinde vorherrschenden Tierschläge Rücksicht zu nehmen.
Art. 4.
1 Der Aufwand für die Haltung der männlichen Zuchttiere ist von den Besitzern zucht-
fähiger weiblicher Tiere der entsprechenden Gattung aufzubringen. Zu diesem Zwecke können
Sprunggelder erhoben, auch können die bezeichneten Besitzer nach Maßgabe der Zahl ihrer
Tiere (Art. 6) zur Entrichtung besonderer Gemeindeumlagen verpflichtet werden. Die
Beschlußfassung hierüber erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.
I Für die Bestreitung des Aufwandes aus sonstigen Gemeindeeinnahmen gelten die
Vorschriften des Art. 55/40 beider Gemeindeordnungen.
III Gemeindliche Grundstücke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Zucht-
tierhaltern zur Nutzung überlassen sind, können diesen jedoch, wenn die im Art. 55/40
beider Gemeindeordnungen bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, durch Beschluß nach
Art. 47/37 beider Gemeindeordnungen fernerhin überlassen werden. In gleicher Weise
können die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Zuchttierhaltung gewährten
Geldbeiträge und sonstigen Reichnisse fernerhin diesem Zwecke zugewendet werden.