Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 18. 
I1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Art. 9 unterliegen einer Geldstrafe bis 
zu 100 4. 
I. Zuwiderhandlungen gegen die Vollzugsvorschriften (Art. 17) können einer Geldstrafe 
bis zu 30 M unterstellt werden. 
Art. 19. 
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
1 Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. April 1888, die Haltung und Körung der 
Zuchtstiere betreffend, sowie § 20 des Abschieds für den Landtag des Königreichs Bayern 
vom 23. März 1907 außer Wirksamkeit. 
III Sofern die als dingliche Lasten bestehenden Verpflichtungen zur Haltung männlicher 
Zuchttiere infolge dieses Gesetzes eine Erweiterung erfahren oder eine solche durch das Gesetz 
vom 5. April 1888, die Haltung und Körung der Zuchtstiere betreffend, erfahren haben, 
sind die Berechtigten zur Erstattung des Mehraufwandes verpflichtet. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 13. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. v. Pfaf. 
v. Brettreich. Staatsrat v. Schoch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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